rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 15. April 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Januar 1998 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 115.336 DM ausgesetzt.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 466/98, ob § 14 Abs. 2 BewG für Schenkung unter einer Leistungsauflage im Rahmen einer Vorschenkung gilt.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 02.01.1998, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller (ASt) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuer-Bescheids vom 02.01.1998 i.H.v. 116.388 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist teilweise begründet.

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–). Ernstliche Zweifel liegen im allgemeinen vor, wenn nach dem bisher bekanntgewordenen Sachverhalt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/67, BStBl III 1967, 182). Eine AdV ist lt. Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. August 1997 V B 56/85, BStBl II 1987, 830 geboten, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Finanzamts erhoben werden.

Im Streitfall ist dem Antrag stattzugeben, weil der BFH die streitige Rechtsfrage, ob § 14 Abs. 2 BewG im Rahmen der gegenwärtigen Wertermittlungsmethode bei gemischten Schenkungen oder Leistungsauflagenschenkungen bei der Verkehrswertfeststellung der Gegenleistung anzuwenden ist, bisher nicht entschieden hat und die Fachliteratur insoweit unterschiedliche Auffassung ist (s. dazu Nds FG Urteil vom 23. Oktober 1996 III 414/89 – Rev. Az.: II R 6/97, EFG 1997, 357 m.w.N. zu den unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum).

Die Urteile vom 15. Juni 1956 III 156/54 U BStBl III, 1956, 252; vom 03. November 1976 II R 43/67 BStBl II 1977, 159 ergingen lange vor der neueren Rechtsprechung des BFH zur gemischten Schenkung und der Leistungsauflagenschenkung (s. dazu Meincke ErbStG, 11. Auflage § 7 Rz. 28). Das Urteil des BFH vom 28. Juni 1989 II R 14/86 BStBl II 1989, 896 und vom 12. Juli 1979 II R 26/78 BStBl II 1979, 631 bezogen sich nicht auf eine gemischte Schenkung oder Leistungsauflagenschenkung, die wie die gemischte Schenkung behandelt wird (s. BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87 BStBl II 1989, 524).

Die Steuer ist demnach wie folgt auszusetzen:

Bisheriger steuerpflichtiger Erwerb lt. EE (Bl. 98 FA)

2.188.767 DM

./. (Rückgängigmachung der Vorschenkung, Erhöhung um 881.912 DM)

881.912 DM

1.306.855 DM

abgerundet:

1.306.800 DM

ErbSt in Steuerklasse I (11 %)

143.748 DM

bisherige ErbSt

259.084 DM

Auszusetzende Steuer

115.336 DM

Der Antrag ist unbegründet, soweit er (116.388 DM ./. 115.336 DM = 1.552 DM) darüber hinausgeht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 938926

NWB-DokSt 2000, 790

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