rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschätzungen des FA bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung und bei nicht geklärten Einzahlungen auf Privatkonten

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden bei einer Außenprüfung Buchführungsmängel festgestellt und zudem ungeklärte Bareinzahlungen auf zwei Privatkonten des Steuerpflichtigen festgestellt, ist das Finanzamt zu Zuschätzungen in Höhe der Einzahlungen berechtigt, wenn der Steuerpflichtige seiner Auskunftspflicht über die Herkunft der Mittel nur ungenügend nachgekommen ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 162

 

Gründe

I.

Der Kläger zu 1 und Antragsteller (ASt) unterhielt in den Streitjahren 1990 – 1994 einen Einzelhandel mit Lebensmitteln, Milch- und Fleischerzeugnissen, Zeitungen und Zeitschriften, Gemischt- und Tabakwaren usw. in Sch …, und zwar ab 26. Mai 1987. Vorher (seit 16. Oktober 1978) unterhielt er diesen Betrieb im Landkreis M ….

Er wurde mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, im Hauptsacheverfahren 13 K 3917/98, zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Er erklärte für die Streitjahre Rohgewinne, die innerhalb der branchenüblichen Aufschlagsätze lt. Richtsatzsammlung lagen. Der Einzelrichter verweist auf die Übersicht im Schriftsatz vom 4. September 1998 (Abschn. II, Bl. 4 FG-Akte 13 K 3917/98).

Aufgrund einer Betriebsprüfung -Bp- (zunächst für 1992 – 1994, dann auf 1990, 1991 erweitert, Bl. 1 f. Bp-Akte) stellte der Prüfer fest, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß war. Es ergaben sich im ganzen Prüfungszeitraum Kassenfehlbeträge (zum 31. Dezember 1992 i. H. v. 10.230,37 DM), die jeweils mit Einlagebuchungen ausgeglichen wurden (Hinweis auf Tz. B.2, S. 3 des Bp-Berichts vom 26. Februar 1998).

Ferner stellte der Prüfer fest, dass in allen Streitjahren Bareinzahlungen auf Privatkonten des ASt erfolgten (s. die Einzelaufstellungen Bl. 44 f. Bp-Akte), und zwar in Höhe folgender Gesamtbeträge (Hinweis auf Tz. 1.6 und 1.7 des Bp-Berichts):

DM

1990:

53.000

1991:

25.000

(46.300 lt. Aufstellung)

1992:

42.900

1993:

56.950

1994:

54.500

insgesamt:

232.350

Die Einzahlungen wurden alle nicht als Entnahme gebucht. Für keine Einzahlung konnte der Prüfer einen Zusammenhang mit den gebuchten Entnahmen feststellen. Er berücksichtigte aber, dass der Klägerin in 1991 Geldmittel aus einer Erbschaft i. H. v. ca. 17.000 DM zugeflossen waren.

Nach der Herkunft der Geldmittel befragt erklärte der ASt, sie stammten aus Gewinnen von Pferdewetten.

Der Prüfer sah die Einzahlungen als ungeklärt an und nahm für alle Streitjahre entsprechende Einnahmezuschätzungen vor. Dem Prüfer folgend erließ das Finanzamt (FA) berichtigte ESt-, Umsatzsteuer(USt)- und Gewerbesteuermessbetrags(GewStMB)-Bescheide 1990–1994 vom 8. Juli 1998.

Im Einspruchsverfahren wurde noch erklärt, dass 1990, 1991 und 1994 die Entnahmen die Einlagen erheblich überschritten hätten (s die Aufstellung in Abschn. III des Schriftsatzes vom 4. September 1998, Bl. 5 FG-Akte 13 K 3917/98). Die Einsprüche gegen die o.a. Berichtigungsbescheide blieben erfolglos (s. die Einspruchsentscheidungen vom 6. August 1998, Bl. 35–40, 42–47 ESt-Akte 1994).

Mit ihrer Klage wiederholen die Kläger im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und legen die handschriftliche Bestätigung einer Kassiererin der Pferderennbahn in M-Daglfing vom 16. August 1998 vor (Bl. 8 FG-Akte 13 K 3917/98).

Mit Antrag vom 26. Juli 2000 hat der ASt Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

1. PKH kann bewilligt werden, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -FGO- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Die PKH ist zu versagen, wenn die weitere Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten verspricht.

Dies ist hier der Fall, da die Zuschätzungen des FA bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.

a) Aufgrund der vom Prüfer festgestellten erheblichen Kassenfehlbeträge war das FA zu einer Schätzung dem Grunde nach berechtigt (so der Bundesfinanzhof -BFH- im Urteil vom 20. September 1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBl II 1990, 109), zumal der ASt selber einräumt, dass die Einnahmen nicht zeitnah aufgezeichnet wurden. Die von der Registrierkasse aufgezeichneten Summendrucke ergeben somit kein ausreichendes Indiz für eine ordnungsmäßige Buchführung.

b) Auch die Höhe der Zuschätzungen ist rechtens, da der ASt bezüglich der ungeklärten außergewöhnlich hohen Einzahlungen auf seine zwei Privatkonten seiner nach §§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gebotenen Mitwirkung nur ungenügend nachgekommen ist. In diesem Falle darf das FA aus dem Verhalten des ASt für ihn nachteilige Schlüsse ziehen (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156...

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