rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Änderung eines Beschlüsses über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO kann die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden.

2. Dies liegt nur vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 6 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Bereits mit Beschluss vom 8. Juni 2012 (14 V 1319/12) hatte das Finanzgericht München einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 als unbegründet abgelehnt.

Mit ihrem erneuten Antrag beim Finanzgericht trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die in dem Beschluss vom 8. Juni 2012 aufgeführten Gründe weder dem tatsächlichen Sachverhalt noch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprächen. Die ihr zur Sicherheit übereigneten Maschinen seien vom Sicherungsgeber, der G GmbH, im eigenen Namen und eigene Rechnung an einen Dritten veräußert worden, sie habe dem Verkauf lediglich mit Schreiben vom 3. Februar 2007 zugestimmt. Das Finanzamt (FA) berücksichtige nicht, dass die bei diesem Veräußerungsgeschäft angefallene Umsatzsteuer ordnungsgemäß vom Sicherungsgeber abgeführt worden sei. Somit könne auch die BFH-Entscheidung vom 23. Juli 2009 keine Anwendung finden.

Im Gegensatz zu den Ausführungen in dem Beschluss vom 8. Juni 2012 seien die Umsätze der Antragstellerin bereits im Rahmen der Steuererklärungen der Ist-Besteuerung unterworfen worden, das FA habe den Erklärungen und dem damit verbundenen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zugestimmt. Obwohl die Festsetzung bestandskräftig gewesen sei, habe das FA ohne Vorliegen von Gründen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Rahmen der Betriebsprüfung widerrufen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Finanzgerichts München vom 8. Juni 2012 die Umsatzsteuerbescheide jeweils vom 18. November 2011 in Höhe von 724,96 EUR (2005), von 4.297,60 EUR (2006), von 2.510,74 EUR (2007) und von 17.082,52 EUR (2008) von der Vollziehung auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Beschluss vom 8. Juni 2012 (14 V 1319/12), auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 69 Abs. 6 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 S. 2 FGO). Aus dem Zweck der in § 69 Abs. 6 S. 2 FGO getroffenen Regelung folgt zudem, dass hiervon nicht nur diejenigen Fälle erfasst werden, in denen formal die Aufhebung oder Änderung einer ergangenen Entscheidung begehrt wird. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO soll verhindern, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss. Deshalb muss die Begrenzung der Antragsmöglichkeit gleichermaßen gelten, wenn – wie im Streitfall – zunächst über einen Antrag auf AdV entschieden worden ist und nunmehr ein Beteiligter erneut einen solchen Antrag stellt. Denn in dieser Konstellation wird das Gericht ebenso wiederholt mit dem Begehren auf AdV befasst wie im Fall des Antrages auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO gebunden (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2008 VI S 7/08, BFH/NV 2008, 1352).

Die in § 69 Abs. 6 S. 2 FGO genannten Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann. Bei unveränderter tatsächlicher oder rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO jedoch nicht (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O.).

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf AdV ge...

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