Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen, Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1993
Leitsatz (amtlich)
Auch eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Daher gehören Prozesszinsen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; FGO § 69 Abs. 2-3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 5721/00), ob an den Antragsteller gezahlte Prozesszinsen in Höhe von 668.982 DM zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12.12.2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 10.8.1999 in Höhe von 347.628 DM für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München auszusetzen und die Verwirkung bereits angefallener Säumniszuschläge aufzuheben.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 24.2.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).
Die Prozesszinsen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Auch eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31.10.1989 VIII R 210/83, BStBl II 1990, 532, 533 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, gehören daher auch Prozess- und Verzugszinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 25.10.1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121, 125, 126 m.w.H.).
Soweit Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 und 2 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören, sind die Einnahmen diesen Einkünften zuzurechnen. Die beim Antragsteller angefallenen Prozesszinsen gehören nicht zu dem Veräußerungsgewinn des Antragstellers aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 14, 16 EStG; vgl. BFH-Urteile vom 14.2.1984 VIII R 41/82, BStBl II 1984, 550 und 16.12.1997 VIII R 11/95, BStBl II 1998, 379; s. auch Schmidt/Wacker, EStG, 20. Aufl., § 16 Rz. 281 und 381 m.w.H.). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat das Finanzamt die Prozesszinsen nicht bei den Einkünften des Antragstellers aus Land- und Forstwirtschaft erfasst, da es sich nicht um einen Bestandteil des bei der Einkommensteuer 1984 berücksichtigten Veräußerungsgewinns handele (Einspruchsentscheidung vom 12.12.2000).
Unbegründet ist auch der hilfsweise vorgebrachte Einwand des Antragstellers, dass im Falle der Besteuerung der Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ein entgangener Gewinn nach § 13 a EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Entgangene Einnahmen sind keine als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen (§ 9 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1977 VI R 102/75, BStBl II 1978, 216).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (§ 128 Abs. 3 FGO).
Fundstellen