rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutz gegen Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gem. § 284 Abs. 6 S. 2 AO ist ein Vollstreckungsschuldner, der gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einspruch einlegt und diesen begründet, erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

2. Unter den genannten Voraussetzungen hat die Einlegung eines Einspruchs aufschiebende Wirkung. Insoweit fehlt es einem dennoch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

 

Normenkette

AO § 284 Abs. 6 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu Recht erfolgte.

Aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von 6.341,92 EUR hat das Finanzamt (FA) den Antragsteller mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

Den dagegen am 4. Oktober 2011 eingelegten Einspruch begründete der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 im Wesentlichen damit, dass die allgemeinen Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht gegeben seien, da er stets bemüht und bereit gewesen sei, seine steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erledigen. Er habe nunmehr Steuererklärungen abgegeben, die ergangenen Schätzungsbescheide könnten geändert werden. Im Übrigen sei eine vollständige Rückführung der Steuerschulden zu erwarten.

Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte das FA dem Antragsteller mit, dass nach Rücksprache mit der Veranlagungsstelle des FA trotz mehrfacher Aufforderungen die Gewinnermittlungen für 2009 und 2010 sowie die Gewerbesteuererklärung 2009 noch nicht eingereicht worden seien. Darüber hinaus fehlten die Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und dritte Quartal 2011. Nach Abgabe der fehlenden Unterlagen und Steuererklärungen sowie nach Vorlage eines ausgefüllten Vermögensverzeichnisses könne das FA gegebenenfalls darüber entscheiden, ob von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Abstand genommen werden könne.

Mit Entscheidung vom 18. Januar 2012 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er alle ausstehenden Steuererklärungen abgegeben und die sich ergebenden Steuerverbindlichkeiten umgehend beglichen habe. Anhand eines ärztlichen Attests habe er nachgewiesen, dass er wegen einer schweren Erkrankung im Jahr 2010 nicht in der Lage gewesen sei, seinen Arbeitsverpflichtungen nachzukommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Verfügung vom 4. Oktober 2011 (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) auszusetzen.

Das FA beantragt

den Antrag abzuweisen.

Es trägt vor, dass im Streitfall kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Gemäß § 284 Abs. 6 Satz 2 Abgabenordnung (AO) sei der Antragsteller erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2012 sei der Antrag unzulässig.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Gem. § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts auf Antrag ganz oder zum Teil aussetzen. Dies gilt auch für Verfügungen, in denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 284 AO zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert wird.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derartigen Antrags ist unter anderem, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann. Ist die Vollziehung bereits von der Finanzbehörde ausgesetzt oder ergibt sich eine der Vollziehung entgegenstehende aufschiebende Wirkung aus einer gesetzlichen Bestimmung, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist dann als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 284 Abs. 6 Satz 2 AO ist ein Vollstreckungsschuldner, der gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einspruch einlegt und diesen begründet, erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Unter den genannten Voraussetzungen hat die Einlegung eines Einspruchs aufschiebende Wirkung. Insoweit fehlt es einem dennoch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25. November 1997 VII B 188/97, BStBl II 1998, 227 und vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321). Die aufschiebende Wirkung gilt allerdings dann nicht, wenn und soweit d...

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