rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschätzung von Einnahmen bei einem Pizza-Service
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden die täglichen Umsätze nur in einer Summe dargestellt und in einem monatlichen Tippstreifen aufaddiert und erhalten die Arbeitnehmer einen Teil ihrer Entlohnung „außerhalb” der Lohnsteuerkarte, d.h. dieser Teil der Löhne war nicht in der Buchführung erfasst und steht fest, dass in früheren Jahren Waren ohne Rechnung bezogen wurden, so ergibt sich aus der unvollständigen Erfassung der betrieblichen Aufwendungen, dass auch die Betriebseinnahmen unvollständig erfasst sind. Das gilt insbesondere dann, wenn auch kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die nichterfassten Ausgaben mit sonstigen Mitteln bezahlt worden sein könnten. Dies bedeutet, dass auch für die Streitjahre von Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung ausgegangen werden muss. Das FA war daher grundsätzlich berechtigt gemäß § 162 AO eine ergänzende Schätzung vorzunehmen
2. Wird bereits die Basis auf die ein Rohgewinnaufschlag angewendet wird geschätzt, so ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass von einem geschätzten Rohgewinnaufschlag ausgegangen wird, der innerhalb der Richtsatzsammlung sich nahe des Durchschnittswertes befindet.
Normenkette
EStG § 15; AO § 162
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) – dem Grunde und der Höhe nach – für die Jahre 2000 bis 2002 zu Recht Umsätze zugeschätzt hat.
Der Antragsteller betrieb sei dem 1. Januar 2000 zunächst einen Pizza-Service in A, dann ab dem 6. März 2001 einen weiteren in B und ab dem 1. März 2002 einen Dritten in C. Beim Antragsteller fand für die Veranlagungszeiträume 2000 – 2004 eine Außenprüfung durch die betriebsnahe Veranlagungsstelle und eine Steuerfahndungsprüfung statt. Beide gehen davon aus, dass in den geprüften Jahren die Umsätze unvollständig erklärt wurden sowie Wareneinkäufe und Löhne zum Teil nicht erfasst waren. Erklärt waren Umsätze für 2000 in Höhe von 224.124 DM (= 114.592,78 EUR), für 2001 in Höhe von 369.676 DM (= 189.012,34 EUR) und für 2002 in Höhe von 252.392 EUR.
Die Umsätze und Gewinne wurden wie folgt geschätzt:
|
2000 (DM) |
2001 (DM) |
2002 (EUR) |
|
Umsätze (netto) |
Gewinne |
Umsätze (netto) |
Gewinne |
Umsätze (netto) |
Gewinne |
A |
357.200,00 |
7.120,00 |
367.200,00 |
22.221,00 |
185.535,00 |
16.073,00 |
B |
./. |
./. |
220.319,87 |
29.592,00 |
110.862,14 |
18.498,00 |
C |
./. |
./. |
./. |
./. |
131.112,55 |
8.803,00 |
Summe: |
|
7.120,00 |
580.319,87 |
51.813, 00 |
427.509,69 |
43.374,00 |
Die vom FA geänderten Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide ergaben folgende Mehrsteuern:
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2000 |
2001 |
2002 |
Einkommensteuer |
879 EUR |
6.889 EUR |
11.851 EUR |
Umsatzsteuer |
295 EUR |
8.178 EUR |
11.248 EUR |
Die für 2003 und 2004 geänderten Bescheide sind nicht strittig. Dabei ergaben sich folgende Mehrsteuern:
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2003 |
2004 |
Einkommensteuer |
13.162 EUR |
9.273 EUR |
Umsatzsteuer |
8.442 EUR |
9.933 EUR |
Ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.
Der Antragsteller beantragt,
die Aussetzung der Vollziehung der strittigen Einkommen- und Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß Bescheiden vom 17. August 2006 in voller Höhe zu gewähren.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 24. Mai 2006, den steuerstrafrechtlichen Ergänzungsbericht vom 27. Juni 2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftstücke – insbesondere die Schriftsätze des Antragstellers vom 30. April 2007, 30. Juli 2007 und 8. April 2008 – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.) Der Antrag ist unbegründet.
a) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 7.6.1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15.1.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25.8.1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23.7.1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
aa) Das FA war grundsätzlich zur Hinzuschätzung weiterer Einnahmen befugt. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § ...