Leitsatz
Aus der unvollständigen Erfassung betrieblicher Aufwendungen infolge Warenbezugs ohne Rechnung und Schwarzlohnzahlungen ergibt sich auch die unvollständige Erfassung der Betriebseinnahmen, wenn die nichterfassten Ausgaben mit sonstigen Mitteln nicht bezahlt worden sein konnten. Es ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die Grundlage, auf die ein Rohgewinnaufschlag angewendet wird, als auch der Rohgewinnaufschlag selbst geschätzt werden.
Sachverhalt
Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren einen Pizza-Service. Nach Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung ergingen auf Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen geänderte Steuerbescheide. In den geprüften Jahren waren die Umsätze unvollständig erklärt sowie Wareneinkäufe und Löhne zum Teil nicht erfasst worden. Das Finanzamt schätzte die Basis, auf die der Rohgewinnaufschlag angewandt wurde, und schätzte ebenso den Rohgewinnaufschlag mit einem am Durchschnitt der Richtsatzsammlung orientierten Wert. Gegen die Schätzungsbescheide wurde jeweils Einspruch eingelegt. Der außergerichtliche Antrag auf AdV der angegriffenen Steuerbescheide wurde abgelehnt und anschließend der Antrag nach § 69 FGO beim Gericht der Hauptsache gestellt.
Entscheidung
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Gericht der Hauptsache wies ihn als unbegründet zurück. Im Streitfall bestand begründeter Anlass, an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung zu zweifeln. Aus der unvollständigen Erfassung der betrieblichen Aufwendungen ergibt sich, dass auch die Betriebseinnahmen unvollständig erfasst waren. Es lag kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Antragsteller die nichterfassten Ausgaben mit sonstigen Mitteln bezahlt haben könnte. Das Finanzamt war daher zur Schätzung der jeweiligen Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Für die Schätzung ist es zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass von einem geschätzten Rohgewinnaufschlag ausgegangen wird, der innerhalb der Richtsatzsammlung sich nahe des Durchschnittswertes befindet, da bereits die Basis zur Anwendung des Rohgewinnaufschlags geschätzt worden ist.
Hinweis
Der Antragsteller hatte einen abweichenden Rohgewinnaufschlagssatz nur behauptet, nicht jedoch konkretisiert oder belegt. Der Prozessstoff ist im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren wegen der Eilbedürftigkeit auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und präsente Beweismittel beschränkt. Es ist daher Sache des Antragstellers, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Koch, in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 69 Rz. 121 m.w.N.).
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 12.08.2008, 6 V 1477/07