rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstandsanzeige kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Darlegung der Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung der Stundung von Steuerrückständen. keine Umdeutung des von Rechtsanwalt gestellten AdV-Antrags in Antrag auf einstweilige Anordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rückstandsanzeige des Vollziehungsbeamten der Finanzbehörde ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt, sondern es handelt sich um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme, sodass insoweit keine Aussetzung der Vollziehung möglich ist.
2. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs.1 S. 2 FGO liegen nicht vor, wenn der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der so schwerwiegend ist, dass er eine einstweilige Anordnung unabweisbar macht.
3. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung der Stundung von Steuerrückständen kann mangels Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen keinen Erfolg haben, wenn der Antragsteller u. a. seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zeitnah im Einzelnen dargestellt, keinen aktuellen Überblick über seinen Liquiditätsstatus in Form einer Gegenüberstellung der flüssigen bzw. kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte und der rückständigen bzw. kurzfristig fällig werdenden Verpflichtungen vorgelegt und auch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die Ablehnung der beantragten Stundung eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten würde. Die pauschale Behauptung eines Rechtsanwalts, dass er ohne Stundung seine Kanzlei schließen müsse, ersetzt die notwendige schlüssige Darlegung und die erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht.
4. Eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen, die von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe abgegeben wurden, scheidet regelmäßig aus (hier: keine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO).
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO § 920; AO §§ 118, 222; ErbStG 2009 § 13a Abs. 4; BGB § 133
Tenor
1. Die Verfahren 14 V 3041/12 und 14 V 3112/12 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 14 V 3041/12 verbunden.
2. Die Anträge werden abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig sind Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts (FA).
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Da er für das Jahr 2010 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte das FA die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 25. Juni 2012 im Schätzungswege fest. Dem dagegen eingelegten Einspruch wurde nach Eingang der Steuererklärung am 8. August 2012 durch Änderungsbescheid vom 3. September 2012 abgeholfen. Danach verblieben gegenüber der Schätzung erhöhte Nachforderungen zur Umsatzsteuer 2010 von 5.084,51 EUR zuzüglich Zinsen von 56 EUR und Verspätungszuschläge von 1.010 EUR. Der Änderungsbescheid enthielt außerdem Leistungsgebote für die bis dahin aufgelaufenen Säumniszuschläge zu den Umsatzsteuervorauszahlungen aus 2010.
Den am 8. August 2012 gestellten Antrag auf Stundung der Umsatzsteuernachforderung lehnte das FA am 16. August 2012 mit der Begründung ab, dass neben der Umsatzsteuernachforderung noch weitere, zum Teil seit längerem fällige Steuerrückstände von insgesamt 17.129,12 EUR bestünden.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 beantragte der Antragsteller erneut die Stundung der Nachforderungen aus der Umsatzsteuerfestsetzung bis zum 30. Oktober 2012 sowie den hälftigen Erlass für die Verspätungs- und Säumniszuschläge, die Aussetzung der Vollziehung sowie die Niederschlagung der Steuerrückstände. Aufgrund offener Honorarforderungen in Höhe von 86.880 EUR gegen einen Mandanten verfüge er derzeit nicht über liquide Mittel. Ein Teil der Außenstände sei jedoch eingeklagt worden, die Forderung könne dem FA zur Sicherheit abgetreten werden.
Das FA lehnte diese Anträge am 20. September 2012 ab. Es wies unter anderem darauf hin, dass nach Tilgung der Steuerschulden ein erneuter Erlassantrag hinsichtlich der Säumniszuschläge gestellt werden könne. Außerdem bestehe Vollstreckungslage. Über den gegen die Ablehnung der Anträge vom 17. September 2012 eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. September 2012 pfändete das FA wegen Steuerrückständen von insgesamt 12.502,92 EUR die Ansprüche des Antragstellers gegen die Bank K. Dem Antragsteller wurde ein Abdruck der Pfändung mit detaillierter Rückstandsaufstellung mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 übersandt.
Mit seinen bei Gericht gestellten Anträgen wendet sich der Antragsteller weiterhin gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des FA. Zu Unrecht habe das FA seine Anträge auf Stundung und Erlass seiner Steuerrückstände abgelehnt. Er habe dem FA sowohl Ratenzahlungen als auch zur Sicherheit eine teilweise Abtretung des ...