rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschuld gem. § 14 Abs. 3 UStG bei Rechnung über eine später nicht ausgeführte Leistung
Leitsatz (redaktionell)
Die Antragstellerin schuldet die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 3 S. 2; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 1994.
Die am 21. Juni 1918 geborene Antragstellerin meldete zum 1. Januar 1994 bei der Stadt G die gewerbliche Tätigkeit XY Verlag an.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der XY Verlag ab Mai 1994 an diverse Firmen bzw. Unternehmen im gesamten Bundesgebiet unaufgefordert circa 464.000 als Rechnungen bezeichnete Formulare verschickt hatte, die für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollten (vgl. Bl. 18 ff Umsatzsteuerakte). Der Gesamtbetrag der „Rechnung” lautete auf 998 DM, die darin enthaltene Umsatzsteuer von 130,17 DM war offen ausgewiesen. Aus der Rechnung war ersichtlich, dass es sich bei dem Inhaber des XY Verlags um die Antragstellerin handelte. Nach Ansicht der Steuerfahndung sei durch die Übersendung der Rechnungen bei den jeweiligen Empfängern der Eindruck erweckt worden, bereits einen Auftrag für ein entsprechendes Inserat oder eine Veröffentlichung in dem Telefaxverzeichnis erteilt zu haben. Tatsächlich sei die Erstellung eines Telefaxverzeichnisses nie beabsichtigt gewesen. Überwiegend seien die Rechnungen nicht bezahlt worden.
Nachforschungen beim Postamt hätten ergeben, dass vom XY Verlag im Zeitraum 3. Mai 1994 bis 13. Juni 1994 so genannte Wertvorgaben für Freistempel im Wert von 190.500 DM gekauft worden seien. Die ausgehenden kuvertierten Rechnungen seien jeweils mit einem Freistempel im Wert von 0,41 DM versandt worden.
Die Steuerfahndung und ihr folgend das Finanzamt (FA) kamen zu dem Ergebnis, dass die Umsatzsteuer in den Rechnungen zu Unrecht ausgewiesen worden seien. Mit Bescheid vom 21. September 1998 setzte das FA auf Grundlage der gekauften Freistempel die Umsatzsteuer 1994 auf 32.610.728 DM fest (Bl. 99 ff Umsatzsteuerakte). Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte teilweise Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1999 setzte das FA die Umsatzsteuer 1994 auf 4.608.668 DM herab (Bl. 142 Umsatzsteuerakte). Dabei erging die Steuerfestsetzung wegen eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs an den Europäischen Gerichtshof vorläufig. Mit Beschluss vom xxx wurde die unter dem Aktenzeichen xxx vor dem Finanzgericht München geführte Streitsache nach Klagerücknahme eingestellt (Bl. 181 ff Umsatzsteuerakten).
Mit Bescheid vom 25. November 2005 wurde die Umsatzsteuer 1994 nunmehr endgültig auf 2.356.374,53 EUR (4.608.668 DM) festgesetzt (Bl. 205 ff Umsatzsteuerakten). Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24.Oktober 2006).
In ihrer Klage, über die noch nicht entschieden wurde, macht die Antragstellerin hauptsächlich geltend, dass sie weder Aufgaben der Geschäftsführung noch sonst in irgendeiner Form Tätigkeiten für den XY Verlag übernommen habe. Vielmehr sei sie bereits seit dem Jahr 1979 Rentnerin gewesen. Im Jahr 1993 hätten die Herren H und T die Idee des Vertriebs eines privaten Telefax-Verzeichnisses mit der Firma „B -Dienst” in F umgesetzt, an der auch ihr Sohn J beteiligt gewesen sei. Nachdem dieses Unternehmen aufgeflogen sei, benötigte man zur Fortführung der Geschäftsidee eine unbescholtene Person, die bereit gewesen sei, ein entsprechendes Gewerbe anzumelden. Dazu habe sich die Antragstellerin auf Drängen ihres Sohnes überreden lassen. Die eigentliche Umsetzung der Geschäftsidee sei durch die Herren H, T und ihren Sohn erfolgt, daneben sei eine Buchhalterin tätig gewesen. Dies bestätige auch der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 18. Juli 1994. Die Antragstellerin habe die Rechnungen nicht gekannt und an deren Herstellung nicht mitgewirkt. Weder zu deren Erstellung noch zur Versendung habe sie ihr Einverständnis erteilt.
Im gegenwärtigen Verfahren hat die Antragstellerin, die eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, mit derselben Begründung beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das FA ist dem Antrag entgegengetreten, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bestehe. Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Insbesondere habe die Antragstellerin am 8. Juli 1994 gegenüber dem FA und der Steuerfahndung ausgesagt, dass nur sie Inhaberin und Leiterin des XY Verlags sei.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung im...