rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umschichtung des Grundbesitzbestands und GmbH-Beteiligungen führen nicht zum Verlust der erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei grundstücksverwaltenden GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine grundstücksverwaltende GmbH, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, kann die erweiterte Kürzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt bei einer GmbH, die nicht mehr als drei Objekte i. S. d. Drei-Objekte-Grenze veräußert, jedoch nicht bereits deshalb vor, weil zu ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand auch die Veräußerung ihres Grundbesitzes gehört.
2. Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft führt nur dann zum Verlust der erweiterten Kürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, wenn die dem Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Grundstücksveräußerungen der Gesellschaft für sich gesehen oder unter Zusammenrechnung mit der Veräußerung von Objekten, die dem Gesellschafter gehören, den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreiten oder wenn es sich um eine gewerbliche oder gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt.
3. Kommt es durch eine Umschichtung im Grundbesitzbestand dazu, dass die GmbH für einen kurzen Zeitraum kein Grundstück in ihrem Bestand hat, führt dies nicht zum Verlust der erweiterten Kürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GewStG.
4. Beteiligungen an GmbH's und die Zurverfügungstellung von Darlehen an Beteiligungsgesellschaften sind kürzungsunschädlich.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 2
Tenor
1. Die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 vom 25.07.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2014 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 5.610 EUR (2006) sowie 56.025 EUR (2007) ausgesetzt.
2. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin, eine GmbH, die erweiterte Kürzungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) beanspruchen kann.
Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom … 2003 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist nach ihrer Satzung der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes.
Mit Vertrag vom 05.09.2003 erwarb die Antragstellerin eine Eigentumswohnung in L, die sie mit Vertrag vom 25.09.2003 wieder veräußerte. Darüber hinaus erwarb sie am 05.09.2003 ein gemischt genutztes Grundstück in L. Mit Vertrag vom 30.04.2007 – Übergang von Nutzen und Lasten zum 01.05.2007 – hat sie dieses Grundstück veräußert. Mit Vertrag vom 05.04.2007 erwarb die Antragstellerin eine Eigentumswohnung in L sowie 13 Kfz-Tiefgaragenstellplätze. Nutzen und Lasten gingen mit Bezahlung des Kaufpreises zum 01.08.2007 auf die Antragstellerin über. Ein am 04.05.2007 abgeschlossener Kaufvertrag über eine Wohnung in L wurde am 13.06.2008 rückabgewickelt. Am 26.08.2008 erwarb die Antragstellerin eine Gewerbeeinheit in L sowie am 03.11.2009 ein Grundstück in L.
Neben den Immobilien hielt die Antragstellerin folgende Kapitalbeteiligungen:
- eine Beteiligung an der I-GmbH ab Mai 2004 mit 30 %;
- eine Beteiligung an der C-GmbH ab Juni 2006 mit 50 %;
- eine Beteiligung an der A-GmbH ab Juni 2007 mit 47 %. Die Gesellschaft wurde zum 31.12.2008 liquidiert;
- eine Kommanditbeteiligung an der A-GmbH & Co. KG ab Juni 2007 mit 47 %.
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin handelt es sich bei der A-GmbH & Co. KG um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Die Antragstellerin gewährte in 2007 der C-GmbH ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 30.000 EUR und der A-GmbH & Co. KG ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 190.000 EUR.
In den ursprünglichen Veranlagungen für die Streitjahre 2006 und 2007 wurde die von der Antragstellerin beantragte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Nach einer Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 08.03.2013) wurde die erweiterte Kürzung im Rahmen der Änderungsbescheide vom 24.03.2014 versagt. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte hinsichtlich der Frage der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24.04.2014). Zur Begründung trug der Antragsgegner (das Finanzamt) vor, dass die Antragstellerin, auch wenn sie mit ihren bislang nur zwei Grundstücksveräußerungen die sog. 3-Objekt-Grenze noch nicht überschritten hat, dennoch die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten hat, da zum Gegenstand ihres Unternehmens laut Satzung auch die Veräußerung von Grundbesitz gehört.
Die Antragstellerin erhob dagegen Klage, über die der Senat noch nicht entschieden hat (Az. 7 K 1109/14).
Die Antragstellerin beantragt nach erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt,
die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 2006 u...