Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug nur bei Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen ist dann nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. In diesem Fall eröffnet sich ihm nicht das Recht zum Vorsteuerabzug.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2005.
Die Antragstellerin war im Streitjahr als Beraterin auf dem Gebiet der Astrologie und des Kartenlegens tätig.
Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung 2005 erkannte das Finanzamt (FA) geltend gemachte Vorsteuern insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs, Scheidungs-, Umzugs- sowie Telefonkosten nur teilweise an. Mit Bescheid vom 18. April 2007 wurde die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 746,03 EUR festgesetzt. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 23. Januar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 872,48 EUR herab.
In der dagegen gerichteten Klage, über die noch nicht entschieden wurde, wendet sich die Antragstellerin hauptsächlich gegen die Versagung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Das FA verkenne, dass sie den angeschafften Pkw für den Transport von Personen, Gepäck und Lebensmittel im Zusammenhang mit der Vermietung des Objekts H an Messegäste und Dienstreisende nutze. Darüber hinaus erfordere gerade die telefonische Astrologie-Beratung zu Hause den Einsatz eines Fahrzeugs. Da sie während ihrer Abwesenheit keine Telefonate entgegen nehmen könne, müsse sie ihre notwendigen Erledigungen sehr schnell mit einem Pkw vornehmen. Im Übrigen plane sie den Aufbau eines Wäscheservices, für den sie ebenfalls ein Fahrzeug benötige. Auch Vorsteuern im Zusammenhang mit Umzugs-, Telefon- sowie Providerkosten seien vom FA anzuerkennen.
Die Antragstellerin hat eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.
Das Finanzamt hält den Antrag für unbegründet.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung im Haupt- oder Nebenverfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seinen Eintritt spricht (vgl. Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl., § 142 Rdn. 11 und die dort angeführten Hinweise zur Rechtsprechung).
Im Streitfall bietet die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Das FA hat die Steuer für die Streitjahre zutreffend festgesetzt, insbesondere wurde die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern korrekt ermittelt.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).
Die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen ist dann nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. In diesem Fall eröffnet sich ihm nicht das Recht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795). Dem entspricht Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und stellt gleichzeitig klar, dass der Steuerpflichtige nur dann berechtigt ist, Mehrwehrsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.
Maßgebend für die Überprüfung der durch objektive Anhaltspunkte belegten Verwendungsabsicht ist der jeweilige Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 876).
Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Steuerpflichtige das Recht, lediglich den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen; er kann aber auch den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen und die unte...