rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Umzugs. Pkw. Gerichts. Anwalts und Telefonkosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Vorsteuerabzug aus den dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Scheidungs-, Gerichts- und Anwaltskosten kommt nicht in Betracht.
2. Kosten im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel sind selbst dann dem privaten Wohnbedürfnis zuzurechnen, wenn der Umzug auf Grund einer Betriebsverlegung erfolgt, so dass auch diesbezüglich ein Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen ist.
3. Es besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass auch eine Telefonanlage, die dem Unternehmen zugeordnet wurde, für private Zwecke genutzt wird. Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen. Die nichtunternehmerische Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Telefonanlagen unterliegt der Umsatzsteuer.
4. Ein Recht auf Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzten Pkw besteht nicht.
Normenkette
UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1a Nr. 3; Richtlinie 77/377/EWG Art. 17 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.
Die Klägerin war im Streitjahr als Beraterin auf dem Gebiet der Astrologie und des Kartenlegens tätig.
Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung 2005 erkannte das Finanzamt (FA) geltend gemachte Vorsteuern insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs, Scheidungs-, Umzugs- sowie Telefonkosten nur teilweise an. Mit Bescheid vom 18. April 2007 wurde die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 746,03 EUR festgesetzt. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 23. Januar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 872,48 EUR herab.
In der dagegen gerichteten Klage wendet sich die Klägerin hauptsächlich gegen die Versagung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Das FA verkenne, dass sie den angeschafften Pkw für den Transport von Personen, Gepäck und Lebensmittel im Zusammenhang mit der Vermietung des Objekts H an Messegäste und Dienstreisende nutze. Darüber hinaus erfordere gerade die telefonische Astrologie-Beratung zu Hause den Einsatz eines Fahrzeugs. Da sie während ihrer Abwesenheit keine Telefonate entgegen nehmen könne, müsse sie ihre notwendigen Erledigungen sehr schnell mit einem Pkw vornehmen. Im Übrigen plane sie den Aufbau eines Wäscheservices, für den sie ebenfalls ein Fahrzeug benötige. Auch Vorsteuern im Zusammenhang mit Umzugs-, Telefon- sowie Providerkosten seien vom FA anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 18. April 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2008 die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 3.325,69 EUR festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat die Umsatzsteuer 2005 zutreffend festgesetzt, insbesondere wurde die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer korrekt ermittelt.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).
Die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen ist dann nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. In diesem Fall eröffnet sich ihm nicht das Recht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I 3795). Dem entspricht Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und stellt gleichzeitig klar, dass der Steuerpflichtige nur dann berechtigt ist, Mehrwehrsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.
Maßgebend für die Überprüfung der durch objektive Anhaltspunkte belegten Verwendungsabsicht ist der jeweilige Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG; BFH-Urteil in ...