rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung ausländischer ErbSt über 21 ErbStG hinaus
Leitsatz (redaktionell)
An der Rechtmäßigkeit der Nichtanrechnung gezahlter ausländischer ErbSt bei Erwerben, die nicht unter § 21 ErbStG fallen, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wenn zumindest die gezahlte ausländische ErbSt als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom Erwerb abgezogen wird.
Normenkette
ErbStG §§ 21, 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2b, § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8; BewG § 121
Tenor
1. Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19.8.2004 wird für die Dauer des Einspruchs Verfahrens in Höhe von 2.303,36 Euro ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Nichtanrechnung italienischer Erbschaftsteuer (ErbSt) bei einer Miterbin, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 b ErbSt) rechtmäßig ist, weil es sich um Bankguthaben der nichtlänger als seit fünf Jahren in Italien lebenden Erblasserin handelt und damit kein Auslandsvermögen im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbSt vorliegt.
Wegen des Sachverhats im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsatze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19. August 2004 in Höhe von 10.655,64 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist teilweise begründet
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Grunde zu Tage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–; Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).
1. Eine Anrechnung nach § 21 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entfällt.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der Umstand, dass spiegelbildlich dem Begriff des Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG der Begriff des Auslandsvermögens im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entspricht, führt zwar zu einer doppelten Besteuerung im vorliegenden Fall, wo die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug der deutschen Staatsangehörigen (Erblasserin) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestehen blieb; dies ist jedoch bei summarischer Prüfung kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.
Zum einen, weil dies nur für deutsche Staatsangehörige gilt, zum anderen hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279, ZEV 2004, 382 entschieden, dass die trotz Anrechnung der ausländischen Steuer eintretende höhere Steuerbelastung bei Erwerb in und ausländischen Vermögens nicht gemeinschaftswidrig ist. Zwar ging es dabei um ein Grundstück, das unter § 121 Nr. 2 BewG fällt, aber die volle Nichtanrechnung steht dem gleich.
Der deutsche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Belastungen auszugleichen, die dem Gemeinwohl eines anderen Staates dienen.
Ob aus Billigkeitsgründen (so Jülicher/Kroll § 21, Rz 75; Meincke § 21 Anm. 30; Kapp § 21 Rz 16 Punkt 1, anderer Ansicht Moench § 21 Rz. 11, wonach dies nur über ein DBA erreicht werden könne) eine Anrechnung zu erfolgen hat, brauchte der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden weil es sich dabei um ein anderes Verfahren handelt, abgesehen davon, dass von der Ablehnung eines Billigkeitserlasses kein Vollzug ausgeht.
2. Bei summarischer Prüfung ist jedoch zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin anteilig gezahlte italienische ErbSt in Höhe von 10.665,64 EUR (= 21.176 DM) nicht als Nachlassverbindlichkeit von ihrem Erwerb abzugsfähig ist.
Zwar liegt keine in der Person des Erblassers anlässlich seines Todes entstandene Steuerschuld vor, die einer Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG rechtfertigt wie z.B. bei der kanadischen capital ga ns tax (s BFH-Urteil vom 26. April 1995 II R 13/92, BStBl II 1995, 540 sowie Troll ErbStG § 10 Rz 150); jedoch konnte bei summarischer Prüfung ein Abzug gemäß § 10 ABs. 5 Nr. 3 ErbStG als Kosten zur Erlangung des Erwerbs in Betracht kommen (s. Meincke ErbStG, 14 Aufl § 21 Rz. 2) Danach schließt § 10 Abs. 8 ErbStG nicht den Abzug der ausländischen Erbschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der inländischen Erbschaftsteu...