Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht eines Kfz-Gutachters
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kfz-Gutachter, der nicht die Ausbildung eines Ingenieurs hat, ist nur dann freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn er nachweist, dass er über die von einem Ingenieur geforderten Fachkenntnisse verfügt und eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausübt (BFH,Urteil v. 9.7.1992, IV R 116/90, BStBl II 1993, 100).
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist als selbstständiger Kfz-Gutachter tätig und wurde im Streitjahr vom Antragsgegner (dem Finanzamt) zur Abgabe einer Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung aufgefordert. Nachdem er – wie bereits in den Vorjahren – dieser Aufforderung nicht nachkam, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheiden über Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2002 vom 29. September 2004. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein und reichte ein Umsatzsteuererklärung ein. Eine Gewerbesteuererklärung reichte er nicht ein, da er die Auffassung vertrat, keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Am 18. März 2005 erließ das Finanzamt geänderte Bescheide über Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2002.
Am 10. Juli 2007 führte das Finanzamt beim Antragsteller eine betriebsnahe Veranlagung durch. Da dem Prüfer keine Unterlagen vorgelegt wurden, schätzte dieser den Gewinn des Antragstellers aus Gewerbebetrieb 1992 auf 55.000 EUR und die Umsatzsteuer 1992 auf 13.480 EUR. Aufgrund der Prüfung erließ das Finanzamt am 17. August 2007 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Dagegen erhob der Antragsteller Einspruch. Am 23. Juni 2008 ging beim Finanzamt eine vom Antragsteller unterschriebene Umsatzsteuererklärung 2002 ein. Die Umsatzsteuer wurde darin in Höhe von 10.808,24 EUR berechnet. Außerdem gab er im Rahmen der abgegebenen Einkommensteuererklärung 2002 eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ab, in der er einen Gewinn in Höhe von 73.590 EUR als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erklärte.
Mit Schreiben vom 19. August 2008 distanzierten sich die Antragsteller von der Umsatzsteuererklärung 2002 und der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2002. Diese habe ein Berater erstellt, dem zahlreiche Fehlbuchungen unterlaufen seien, verschiedene Kosten seien nicht berücksichtigt worden und die 1%-Regelung trotz eines Fahrtenbuches angewandt worden. Das Finanzamt forderte den Antragsteller mehrmals auf, die angekündigte berichtigte Steuererklärung und Gewinnermittlung vorzulegen. Da dieser der Aufforderung nicht nachkam, erließ es am 22. Oktober 2008 eine Einspruchsentscheidung, in der die Umsatzsteuer 2002 auf 10.808,24 EUR herabgesetzt, der Gewerbesteuermessbetrag 2002 auf 1.710 EUR erhöht und der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dabei legte das Finanzamt die vom Antragsteller zuletzt vorgelegte Gewinnermittlung und Umsatzsteuererklärung zugrunde und erhöhte den erklärten Gewinn um die nicht anerkannten Mietaufwendungen in Höhe von 9.203,28 EUR.
Der Antragsteller erhob dagegen Klage, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Nach erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt beantragt er
die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2002 und des Gewerbesteuermessbescheids 2002 vom 17. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Das Finanzamt beantragt,
die Ablehnung des Antrags.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die betriebsnahe Veranlagung vom 18. Juli 2007, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Es ist daher nur nach Aktenlage und aufgrund der präsenten Beweismittel zu entscheiden. Dem Antragsteller obliegt es, die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen...