rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf AdV gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO
Leitsatz (redaktionell)
Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen lediglich neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wenig wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu begründen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 6 S. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist in dem beim Antragsgegner (dem Finanzamt – FA –) seit April 2007 anhängigen Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin im Veranlagungszeitraum (VZ) 2000 einen Aufwand zurecht gewinnwirksam gebucht hat und ob im VZ 2001 wegen der Bezahlung dieses Aufwandes eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.
Eine Steuerfahndungsprüfung bei der Antragstellerin kam zum Ergebnis, dass einem gebuchten Wareneinkauf im VZ 2000 in Höhe von 765.000 DM Scheinrechnungen zu Grunde liegen. Rechnungen einer Firma A Limited hätten überhöhte Preise für gelieferte Waren ausgewiesen. In Wahrheit seien im VZ 2001 maximal Kosten für Wareneinkauf in Höhe von 163.866,50 DM angefallen. Die Bezahlung der Rechnungen im VZ 2001 stelle eine vGA in Höhe von 724.850 DM dar.
Außergerichtliche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurden vom FA mit Verwaltungsakt vom 5. Juli 2007 abgelehnt.
Mit Antrag vom 12. Juli 2007 (Az.: 6 V 2570/07) beantragte die Antragstellerin beim Gericht
- die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 vom 12. März 2007 ohne Sicherheitsleistung in Höhe von 115.795,34 EUR auszusetzen,
- die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2001 vom 12. März 2007 ohne Sicherheitsleistung in Höhe von 12.808,89 EUR auszusetzen,
- die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2000 vom 12. März 2007 ohne Sicherheitsleistung in Höhe von 19.574,81 EUR auszusetzen,
- die Aussetzung ab Fälligkeit bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung anzuordnen.
Dieser Antrag war insoweit erfolgreich, als der Senat ernstliche Zweifel am Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2001 hatte. Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 wurde die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides 2001 für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 12.808,89 EUR ausgesetzt. Im Übrigen – für den VZ 2000 – wurde der Antrag abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2009 beantragt die Antragstellerin bei Gericht erneut Aussetzung der Vollziehung für den VZ 2000. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz und den ergänzenden Schriftsatz vom 9. Juni 2009 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
- die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 vom 12. März 2007 ohne Sicherheitsleistung in Höhe von 115.795,34 EUR auszusetzen,
- die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2000 vom 12. März 2007 ohne Sicherheitsleistung in Höhe von 19.574,81 EUR auszusetzen,
- die Aussetzung ab Fälligkeit anzuordnen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Schriftsätze des FA vom 19. Mai 2009 und 21. Juli 2009 wird ebenfalls Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird ergänzend auf den Bericht über die Fahndungsprüfung vom 24. Oktober 2006 und die Akten, auch die Gerichtsakten 6 V 2570/07, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. |
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses vom 17. Juni 2008 sind nicht erfüllt. |
|
a) |
Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung eines ergangenen Beschlusses nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Derartige Umstände liegen dann vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können. Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen lediglich neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wenig wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu begründen. Durch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO soll verhindert werden, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 17. März 2009 X S 11/09, HaufeIndex 2147011). |
|
b) |
Die hiernach zu erfüllenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf AdV gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Über die Frage der fehlenden ernstlichen ... |