Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf AdV eines Bescheids, der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Änderungsbescheid keine gegenüber dem ursprünglichen Bescheid sachlich neue Entscheidung getroffen, sondern lediglich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so ist – falls der Antrag auf AdV des ursprünglichen Bescheids abgelehnt worden ist – ein Antrag auf AdV des Änderungsbescheids nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4, 6

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist im Klageverfahren die Höhe der im Jahresabschluss 2003 ausgewiesenen Bonusrückstellungen sowie der geltend gemachten Forderungsverluste. Die Antragstellerin hatte bereits mit Schreiben vom 20.3.2008 beim Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, u.a. auch der Bescheide über Körperschaftsteuer 2003, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. 12. 1003 und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 S. 3, § 38 Abs. 1 Körperschaftsteuerbescheid (KStG) zum 31.12.2003 gestellt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2008 abgelehnt. Den Körperschaftsteuerbescheid 2003 hat der Antragsgegner (das Finanzamt) mit Bescheid vom 24.9.2008 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändert und den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Mit Bescheid vom 24. September 2008 hat das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 S. 3, § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003 nach § 164 Abs. 2 AO aufgehoben. der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2003 blieb unverändert.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 hat das Finanzamt die Einsprüche u.a. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 24. September 2008, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2003 vom 4. Juli 2007 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 S. 3, § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003 vom 24. September 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 vom 24. September 2008, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2003 vom 4. Juli 2007 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 S. 3, § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003 vom 24. September 2008 und die hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 gegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

1. Hinsichtlich des Bescheids über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 sind sog. Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben. Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 i FGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung nicht möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. im Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650, m.w.N.; s.a. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 70).

Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Finanzamts wurde hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids vom 24. September 2008 ein entsprechender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt nicht gestellt. Auch ein Fall des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO liegt nicht vor, insbesondere hat zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Finanzgericht die Vollstreckung nicht gedroht; denn die Steuerschuld war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig. Gegenteilige Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht durch die ablehnende Stellungnahme der Finanzbehörde im Schriftsatz vom 5. November 2008 zulässig geworden; denn die Voraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO muss bereits bei Antragstellung vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650).

2. Hinsichtlich der Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2003 vom 4. Juli 2007 und des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 S. 3, § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003 vom 24. September 20...

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