Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Das FG Münster hat im Rahmen eines AdV-Verfahrens entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des JStG 2020 bestehen.

Verluste aus Termingeschäften

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2022 berücksichtigte das Finanzamt die von den Antragstellern erklärten Gewinne aus Stillhalterprämien und Termingeschäften vollständig, beschränkte jedoch die geltend gemachten Verluste aus Termingeschäften auf jeweils 20.000 EUR. Die verbleibenden Verluste wurden gesondert festgestellt. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein, und das Verfahren wurde wegen eines anhängigen Verfahrens beim FG Berlin-Brandenburg ruhend gestellt. Ein Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel

Das FG Münster gab den Antragstellern im gerichtlichen Aussetzungsverfahren teilweise recht, insbesondere bezüglich der Beschränkung des Verlustausgleichs bei Termingeschäften auf 20.000 EUR. Es wurde festgestellt, dass erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verlustverrechnungsbeschränkung bestehen und die sofortige Vollziehung des Steuerbescheids zu einer unzulässigen Besteuerung nicht erzielter Gewinne führen könnte. Es bestünden erhebliche Bedenken, ob die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da sie Steuerpflichtige ungleich behandle, ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund. Das FG Münster verwies zudem auf FG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 5.12.2023, 1 V 1674/23.

Der BFH ( Beschluss v. 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV), vgl. News) hat in einem ähnlichen Fall bereits entschieden, dass diese Regelung verfassungswidrig sei.

FG Münster, Beschluss v. 13.6.2024, 6 V 252/24 E, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter



Schlagworte zum Thema:  Verlustverrechnung, Verfassungsrecht