Leitsatz
Die steuerliche Verrechnung von Verlusten aus Differenzkontrakten (CFD) ist durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG beschränkt; diese Norm ist nicht verfassungswidrig.
Sachverhalt
Der Kläger K erzielte im Jahr 2021 unter anderem Einkünfte aus in- und ausländischen Kapitalanlagen bzw. Aktiengeschäften. Dazu gehörten 229.468 EUR positive Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften, sowie 218.880 EUR negative Einkünfte aus Termingeschäften. K beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuer die Verluste aus den Termingeschäften mit den Gewinnen zu saldieren. Dies hat das Finanzamt jedoch nur in Höhe von 20.000 EUR zugelassen und hierzu auf die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verwiesen. Der übersteigende Betrag mit 198.880 EUR wurde als Verlustvortrag festgestellt. Der Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Und auch mit der Klage hatte K keinen Erfolg; das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken ist das FG von der Verfassungswidrigkeit der Norm des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 nicht überzeugt. Diese wird als noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erachtet; es wird darin auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot gesehen. In diese Wertung ist der Vorlagebeschlusses des BFH, Vorlagebeschluss v. 17.11.2020, VIII R 11/18 mit eingeflossen. Die besonderen Verlustverrechnungskreise entspringen dem gesetzgeberischen Lenkungsziel, wonach spekulative Finanzgeschäfte steuerlich unattraktiv sein sollen; sie sind deshalb nicht willkürlich.
Zudem urteilte das FG, dass der Kläger trotz einer großen Anzahl von Transaktionen mit Contracts for Differences (CFD) nicht wie ein Finanzdienstleister behandelt und damit insbesondere keine gewerblichen Einkünfte, sondern Kapitaleinkünfte erzielt hat. Die Grenzen einer privaten Vermögensverwaltung wurden nicht überschritten.
Hinweis
Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Da das Klageverfahren vom CFD-Verband als Musterklage geführt wurde, ist zwischenzeitlich auch der Weg zum BFH eingeschlagen worden, Az beim BFH VIII R 11/24. Vergleichbare Fälle gilt es unter Hinweis auf dieses Verfahren offen zu halten; Einsprüche ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Auch haben andere Finanzgerichte (z. B. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 5.12.2023, 1 V 1674/23; FG Münster, Beschluss v. 13.6.2024, 6 V 252/24 E) diese Rechtsfrage anders beurteilt und jeweils die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.04.2024, 10 K 1091/23