Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für Vollstreckungsaufschub. Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO ist die Vollstreckungsbehörde i. S. d. § 249 Abs. 1 AO zuständig; ein Vollstreckungsersuchen bewirkt, dass die ersuchte Behörde über den Antrag auf Vollstreckungsaufschub entscheidet.
2. Das Vollstreckungsverbot während der Wohlverhaltensphase gem. § 294 Abs. 1 InsO gilt nur für Insolvenzgläubiger und nicht für Neugläubiger.
3. Die Vollstreckung ist unbillig, wenn eine künftige Aufrechnungslage geltend gemacht wird und die Gegenansprüche des Vollstreckungsschuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und in absehbarer Zeit fällig werden.
Normenkette
FGO § 114; AO §§ 258, 251 Abs. 2, § 249; InsO § 294 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hob mit Aufhebungsbescheid vom 7. August 2012 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 2. Juli 2012 auf und forderte mit Erstattungsbescheid vom 20. August 2012 das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis 31. Juli 2012 in Höhe von 646,70 EUR zurück. Mit Schreiben vom 20. September 2012 mahnte die BA den zum 6. September 2012 fälligen offenen Betrag beim Antragsteller an und machte zusätzlich eine Mahngebühr geltend. Am 20. Oktober 2012 richtete die BA einen Vollstreckungsauftrag an den Antragsgegner, das Hauptzollamt […] (HZA).
Mit Schreiben vom 19. November 2012 sandte das HZA eine Vollstreckungsankündigung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 650,20 EUR an den Antragsteller. Auf die Einwendungen des Antragstellers gegen diese Vollstreckungsankündigung reichte das HZA am 18. März 2013 den Fall zu Prüfung der Einwendungen des Antragstellers an die BA zurück. Mit Schreiben vom 13. September 2013 mahnte die BA den offenen Betrag von 653,70 EUR (incl. einer weiteren Mahngebühr in Höhe von 3,50 EUR) erneut beim Antragsteller an. Mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2013 teilte die BA dem Antragsteller mit, dass der Erstattungsbescheid vom 20. August 2012 bestandskräftig sei.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2013 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht [… A-Stadt] die Zwangsvollstreckung aufgrund der Vollstreckungsankündigung des HZA vom 19. November 2012 vorläufig einzustellen. Mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 14. Februar 2014 hat das Sozialgericht […] den Rechtsstreit, in dem als Antragsgegner die BA geführt worden war, an das Finanzgericht München verwiesen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz ≪GVG≫).
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor, dass die BA den Anspruch nicht gegen ihn, sondern gegen sich selbst zu richten habe. Er habe gegen den Bescheid vom 21. Juni 2012 (über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Jobcenters) Widerspruch eingelegt und diesen Widerspruch am 15. März 2013 erweitert. Über die Widersprüche sei bisher nicht entschieden. Im Übrigen sei über sein Vermögen am [xxx] 2007 das Privatinsolvenzverfahren (Az. [999] IK [999]/07 beim Amtsgericht [… A-Stadt] – Insolvenzgericht –) eröffnet worden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens seien alle Einnahmen des Monats Juli 2012, also auch das Arbeitslosengeld I, die Aufstockung durch das Jobcenter und der Arbeitslohn als Einkommen zusammengezählt worden und ihm sei von dem Einkommen nur der pfändungsfreie Teil verblieben. Sei ein Teil der Einnahmen zu Unrecht dem Insolvenzverfahren zugeflossen, seien die Ansprüche beim Insolvenzgericht anzumelden. Ihm selbst sei es jedoch insolvenzrechtlich verboten, einzelne Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens zu befriedigen. Die angekündigte Vollstreckung hätte zur Folge, dass ihm am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung versagt werde.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. März 2014 hat der Berichterstatter dem Antragsteller, der BA und dem HZA mitgeteilt, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dahin auszulegen sei, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von der Vollstreckungsbehörde begehrt werde und deshalb das HZA als Antragsgegner zu betrachten sei. Die BA und das HZA haben dieser Auslegung zugestimmt (Schreiben der BA vom 24. März 2014 und des HZA vom 4. April 2014); der Antragsteller hat dieser Auslegung des Berichterstatters nicht widersprochen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit [… A-Stadt] vom 20. August 2012 vorläufig einzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass der Erstattungsbescheid vom 20. August 2012 bestandskräftig sei. Gegen den Bescheid vom 21. Juni 2012 sei zwar Widerspruch erhoben worden. Dieser laufende Widerspruch betreffe jedoch nicht den Erstattungsbescheid vom 20. August 2012. Der E...