Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Betriebsausgaben-Abzug bei Zweifeln, ob Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden sind. Einkommensteuer 1998. Zinsen zur Einkommensteuer 1998. Solidaritätszuschlag 1998
Leitsatz (amtlich)
Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast), die im Rahmnen der Wahrscheinlichkeitsprüfung bereits im Aussetzungsverfahren zu beachten ist, für die tatsächlichen Voraussetzungen des Abzugs von Betriebsausgaben, ihm Dies gilt auch bei erheblichen Zweifeln daran, daß die ihm in Rechnung gestellten Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden sind.
Normenkette
FGO § 69; EStG § 4 Abs. 4
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Gründe
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) für das Streitjahr 1998 zu Recht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geltend gemachte Betriebsausgaben des Antragstellers (ASt) in Höhe von insgesamt 264.440,35 DM (229.394,45 DM + 35.045,90 DM Vorsteuern) nicht berücksichtigt hat, weil ihnen keine wirklichen Leistungen zugrunde lagen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die vom FA vorgelegten Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die ASt beantragen die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1998 einschließlich der Festsetzung der Zinsen und des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer 1998 vom 5.12.2000 in Höhe von 110.010 DM (Einkommensteuer 1998), 2.784 DM (Zinsen zur Einkommensteuer 1998) und 6.050,55 DM (Solidaritätszuschlag 1998) sowie des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 1998 vom 5.12.2000 wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte. Hilfsweise beantragen die ASt, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Sie stellen außerdem den Hilfsantrag, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide gegen Sicherheitsleistung auszusetzen.
Das FA beantragt die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide liegen bei summarischer Beurteilung nicht vor.
Die ASt haben die ihr Begehren begründenden Tatsachen nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Dies geht zu ihren Lasten (Beschlüsse des BFH vom 4.6.1996 VIII B 64/95, BFH-NV 1996, 895, und vom 15.1.1998 IX B 25/97, BFH-NV 1998, 994).
Im Aussetzungsverfahren ist der glaubhaft dargelegte Streitstoff ohne Beweiserhebung summarisch zu würdigen (BFH-Beschluss vom 3.7.1968 II B 17/68, BStBl II 1968, 589). Verbleibende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht können zu Lasten des FA oder zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, je nachdem, wer die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, wenn sich eine Tatsache nicht aufklären lässt. Das ist im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung bereits im Aussetzungsverfahren zu beachten (BFH, BStBl II 1979, 570).
Es obliegt dem FA und dem Steuerpflichtigen, bereits im Aussetzungsverfahren glaubhaft alle Tatsachen darzulegen, für die sie im Fall der Unmöglichkeit der Aufklärung die Feststellungslast trifft. Für das FA sind das alle Tatsachen, die den Steueranspruch begründen (BFH-Urteil vom 5.11.1970 V R 71/61, BStBl II 1971, 220, 224). Für den Steuerpflichtigen sind dies alle Tatsachen, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen oder einen Steueranspruch ermäßigen oder aufheben (BFH-Urteil vom 24.6.1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562).
Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige die Beweis- und Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen, also auch für die tatsächlichen Voraussetzungen des Abzugs von Betriebsausgaben (Tipke/Kruse, § 96 FGO Tz. 86).
Nach Auffassung des Senats spricht mehr dafür, dass Fremdleistungen in Höhe von 229.394,45 DM (netto) überhaupt nicht erbracht wurden, jedenfalls aber nicht von der in den Rechnungen angeführten Person (s. Anlage 1 zum Aktenvermerk der Steufa vom 16.10.2000, Bl. 12 ff Einkommensteuerakten 1998). Dem Verlangen des FA vom 4.5.2001, gemäß § 160 AO die Personen zu benennen, welche die angeblichen Fremdleistungen erbracht haben, wurde nicht entsprochen.
Aufgrund der in der Einspruchsentscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1997 auszugsweise wiedergegebenen und in der Umsatzsteuerprüfungsakte vollständig enthaltenen Zeugenaussage des … ist wahrscheinlich, dass … nicht die in den mit S. gekennzeichneten Rechnungen ausgewiesenen Fremdleistungen erbracht hat.
Die ASt haben sich bisher damit begnügt, diese Aussage zu bestreiten und pauschal als unglaubwürdig abzutun. Dies ist unzureichend: Es müssten konkrete Umstände dargelegt und zumindest glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ernstliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage ergeben.
Da im AdV-Verfahren aufgrund präsenter Beweismittel zu entscheiden ist, bleiben weitere Ermittlungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
2. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt auch nicht wegen unbill...