Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweis- und Feststellungslast im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. Entscheidung aufgrund präsenter Beweismittel. zum Begriff der unbilligen Härte bei Nichtansatz von Betriebseinnahmen mangels Empfängerbenennung.. Einkommensteuer 1996, 1997. Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997
Leitsatz (amtlich)
1. Im Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO reicht es nicht aus, Zeugenaussagen, die gravierende Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen des Abzugs von Betriebsausgaben begründen, pauschal als unwahr abzutun.
2. Im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 160 AO stellt der Nichtansatz von Betriebsausgaben trotz steuerlicher Erfassung mit diesen wirtschaftlich zusammenhängender Betriebseinnahmen keine unbillige Härte dar.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i. V. m, Abs. 2 S. 2, § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 160
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) für die Streitjahre 1996 und 1997 zu Recht Betriebsausgaben des Antragstellers (ASt) außer Ansatz gelassen hat, weil ihnen keine realen Leistungen zugrunde lagen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 4. Dezember 2000 (Bl. 34 – 40 ESt-Akte 1996, Bl. 22 – 27 GewSt-Akte 1997) und 20. November 2000 (Bl. 22 – 27 ESt-Akte 1997) sowie den Aktenvermerk (AV) der Steuerfahndung (Steufa) vom 16. Oktober 2000 (Bl. 56 ff. FG-Akte), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die ASt beantragen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1996, 1997 vom 29. März und 26. Juli 1999 i.H.v. 43.117 DM und 29.286 DM sowie der Gewerbesteuermessbetrags(GewStMB)-Bescheide 1996, 1997 vom 30. März und 26. Juli 1999 i.H.v. 3.255 DM und 3.679 DM wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte.
Das FA beantragt die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide liegen bei summarischer Beurteilung nicht vor.
1. Die ASt haben die ihr Begehren begründenden Tatsachen nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Dies geht zu ihren Lasten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 4. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH-NV 1996, 895, und vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH-NV 1998, 994).
Die geltend gemachten Betriebsausgaben lassen sich aufgrund des dem Senat bisher bekanntgewordenen Sachverhalts nicht nachweisen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570). Im Aussetzungsverfahren ist der glaubhaft dargelegte Streitstoff ohne Beweiserhebung summarisch zu würdigen (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1968 II B 17/68, BStBl II 1968, 589). Verbleibende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht können zu Lasten des FA oder zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, je nachdem, wer die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, wenn sich eine Tatsache nicht aufklären lässt. Das ist im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung bereits im Aussetzungsverfahren zu beachten (BFH, BStBl II 1979, 570).
Es obliegt dem FA und dem Steuerpflichtigen, bereits im Aussetzungsverfahren glaubhaft alle Tatsachen darzulegen, für die sie im Falle der Unmöglichkeit der Aufklärung die Feststellungslast trifft. Für das FA sind das alle Tatsachen, die den Steueranspruch begründen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1970 V R 71/61, BStBl II 1971, 220, 224). Für den Steuerpflichtigen sind dies alle Tatsachen, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen oder einen Steueranspruch ermäßigen oder aufheben (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562).
Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige die Beweis- und Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen, also auch für die tatsächlichen Voraussetzungen des Abzugs von Betriebsausgaben (Tipke/Kruse, Abgabenordnung –AO–, Finanzgerichtsordnung –FGO–, 16. Aufl., § 96 FGO Tz. 86).
Nach Auffassung des Senats spricht mehr dafür, dass Fremdleistungen i.H.v. 105.869 DM (in 1996) und 180.902 DM (in 1997) überhaupt nicht erbracht wurden und, wenn Ja, nicht von den in den Rechnungen aufgeführten Personen (s. Anlage 1 zum AV der Steufa, Bl. 59 – 61 FG-Akte). Dem Verlangen des FA vom 4. Mai 2001, die Personen zu benennen, welche die angeblichen Fremdleistungen erbracht haben, wurde nicht entsprochen (Bl. 69 f., 71 f. FG-Akte).
Aufgrund der in der EE zum Widerruf der AdV i. S. ESt 1997 (Bl. 20 f.) auszugsweise wiedergegebenen und in der Umsatzsteuerprüfungsakte vollständig enthaltenen Zeugenaussagen ist wahrscheinlich, dass die Herren K. St. K. und St. für den ASt in den Streitjahren keine und G. nicht die in den mit S gekennzeichneten Rechnungen ausgewiesenen Fremdleistungen erbracht haben.
Der ASt hat sich bisher damit begnügt, diese Aussagen zu bestreiten und pauschal als unglaubwürdig abzutun. Dies ist unzureichend: Es müssten konkrete U...