rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung für Erfüllungsrückstand des Versicherungsmaklers nur bei echter Pflegeverpflichtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Versicherungsmakler darf für die Pflege und Betreuung der laufenden Verträge nur dann eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn der Vertrag Sanktionen für den Fall vorsieht, dass der Makler seiner vertraglich vorgesehenen Verpflichtung nicht nachkommt.
2. Dient die Pflege vorwiegend dem Interesse des Maklers an einer Kundenbindung, so darf keine Rückstellung gebildet werden.
3. Zur Unzulässigkeit des Antrags wegen Folgeabgaben wie Nachforderungszinsen und Solidaritätszuschlag.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; BGB § 320; AO § 233a
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Antragsteller eine Rückstellung für Erfüllungsrückstände bilden durfte.
Der Antragsteller ist Versicherungsmakler und wird mit den aus dieser Tätigkeit erzielten gewerblichen Einkünften beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Das FA setzt auch den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMessB) fest.
In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2004 bildete der Antragsteller unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (BStBl II 2006, 866) eine gewinnmindernde Rückstellung für die Betreuung von laufenden Versicherungsverträgen in Höhe von 165.554,88 EUR.
Die Veranlagung für 2004 erfolgte ursprünglich wie erklärt (ESt-Bescheid und Bescheid über den GewStMessB vom 16. Mai 2006). Nach einer Außenprüfung änderte das FA die Bescheide dahingehend, dass es – den Feststellungen des Prüfers folgend – die Rückstellung für die Betreuung von laufenden Versicherungsverträgen in Höhe von 165.554,88 EUR außer Ansatz ließ und den Gewinn aus Gewerbebetrieb um diesen Betrag erhöhte (Bescheide vom 30. Oktober 2006).
Über den Einspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA mit Schreiben vom 04. Dezember 2006 ab.
Zur Begründung seines an das Gericht gerichteten AdV-Antrages trägt der Antragsteller vor, er erhalte von seinen Versicherungsunternehmen für die Bestandspflege kein zusätzliches Entgelt bzw. in gewissen Fällen eine sehr geringe Entschädigung für die Bestandspflege. Er habe daher für die Verpflichtung aus den künftigen Vertragsbetreuungen entsprechend dem oben zitierten Urteil des BFH eine Rückstellung gebildet. Dabei sei er je Vertrag und Jahr der vertraglichen Restlaufzeit von 1 Stunde Bearbeitungsaufwand zu je 60 EUR ausgegangen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des ESt-Bescheids und des GewSt-Messbescheids für 2004, je vom 30. Oktober 2004, bis einen Monat nach Zustellung der EE in Höhe von 25.477,63 EUR (ESt, Solidaritätszuschlag [SoliZ], Zinsen) und 14.798 EUR (GewSt) ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Berichterstatter forderte mit Aufklärungsanordnung vom 13. Februar 2007 den Antragsteller auf, detailliert aufzuschlüsseln und nachzuweisen, in welchen Fällen er Bestandspflegeprovisionen erhalten habe und in welchen nicht. Hierauf hat er mit Schreiben vom 09. März 2007 vorgetragen, dass er für Sammelvertragsarten und Gruppenversicherungen keine Bestandspflegeprovisionen erhalte. Bei den Instituten […] und […] seien dies schätzungsweise 80 % der Verträge. Er legte weiter Kopien mit Auszügen der entsprechenden Courtagevereinbarungen vor. Auf den Schriftsatz nebst Anlagen wird verwiesen (Bl. 31 ff der FG-Akte).
Auf eine weitere Aufklärungsanordnung des Berichterstatters vom 13. März 2007, in der der Antragsteller aufgefordert wurde, die rechnerische Bildung der Rückstellung detaillierter darzustellen und die Maklerverträge mit den vertriebenen Versicherungen vorzulegen, erfolgte innerhalb der Ausschlussfrist keine Antwort. Auf die Anordnung wird verwiesen (Bl. 35 ff der FG-Akte).
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller bezüglich der Zinsfestsetzung sowie des SoliZ die AdV begehrt.
Grundlage für die Berechnung von Nachforderungszinsen ist nach § 233a der Abgabenordnung (AO) die festgesetzte Steuer im Sinne von § 233a Abs. 3 Satz 1 AO bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer im Sinne von § 233a Abs. 5 Satz 1 AO. Der festgesetzten Steuer bzw. – in Fällen der Änderung eines Steuerbescheides – dem Unterschiedsbetrag zwischen zwei Steuerbeträgen kommt daher eine Bindungswirkung für die Zinsberechnung zu, die den Steuerbescheid als Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid (Folgebescheid) im Sinne der §§ 171 Abs. 10, 351 Abs. 2 AO erscheinen lässt (vgl. Finanzgericht – FG – Hamburg, Urteil vom 23. September 1985 III 309/83, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1986, 106; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 351 Tz. 48). In Konsequenz dessen ist eine Klage oder ...