rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde ein Grundstück ohne Ausweis von Umsatzsteuer veräußert, ist der Vorsteuerabzug aus später eingehenden Eingangsrechnungen gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, weil die bezogenen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet worden sind, sofern überhaupt ein Zusammenhang zwischen den Leistungen und den Grundstücksübertragungen bestanden hat.
2. Der Veräußerer kann sich auch nicht darauf berufen, dass er noch bis zum Termin über die notarielle Beurkundung der Verträge über die Grundstücksübertragungen davon ausgehen konnte, dass er die bezogenen Eingangsleistungen ausschließlich für steuerpflichtige Veräußerungs- bzw. Vermietungsumsätze verwenden könne.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 14, 4 Nrn. 9a, 12a S. 1, § 9 Abs. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Anerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die den Kauf und die Verwertung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung zum Unternehmensgegenstand hat.
Im Jahr 1999 erwarb die Antragstellerin ein mit einer sanierungsbedürftigen Fabrikhalle und einer Villa bebautes Grundstück in A. Einen Teil des Grundstücks bebaute sie mit einer Wohnanlage und verkaufte die entstandenen Eigentumswohnungen und die Villa in den Jahren 1999 bis 2001 zu Wohnzwecken. Die Fabrikhalle wurde in den Jahren 2000 und 2001 abgerissen und die Grundstücksfläche in fünf Grundstücke aufgeteilt, die unter anderem wie folgt veräußert wurden:
Notarvertrag vom |
Erwerber |
08.12.2000 |
Firma T |
05.01.2001 |
Firma B |
05.01.2001 |
Firma F |
Beim Verkauf der Grundstücke wurde nicht zur Umsatzsteuer optiert.
Mit Erklärung vom 25. September 2002 machte die Antragstellerin für 2001 einen Vorsteuererstattungsbetrag von 24.984,47 DM im Zusammenhang mit in Rechnung gestellten Abbruch-, Entsorgungs- und Neuvermessungskosten geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuerprüfung durch das damalig zuständige Finanzamt K wurde der Abzug von Vorsteuern jedoch versagt, da die Eingangsrechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurden, zum Teil bereits im Jahr 2000 erstellt worden waren und darüber hinaus mit steuerfreien Umsätzen zusammenhingen (Prüfungsbericht vom 17. November 2003, Bl. 4 ff Betriebsprüfungsakten des FA). Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 wurde die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 0 DM festgesetzt.
Im gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 9. Dezember 2003 gerichteten Einspruchsverfahren erkannte das nunmehr zuständige Finanzamt M (FA) Vorsteuern in Höhe von 8.084,58 DM an. Das FA sah es hinsichtlich eines Drittels der allgemeinen Kosten sowie im Zusammenhang mit dem an die Firma F verkauften Grundstück als erwiesen an, dass die Antragstellerin eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung beabsichtigt habe. Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 2004 wurde die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 4.133,79 EUR festgesetzt. Das gegen den Änderungsbescheid gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2007).
Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das FA zu Unrecht die Anerkennung im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen B und T versagt hat. Sie habe zunächst beabsichtigt, die Grundstücke unter Ausübung der Option nach § 9 UStG umsatzsteuerpflichtig zu veräußern. Während der langwierigen Verhandlungen mit den Interessenten konnte sie davon ausgehen, dass der Grundstückserwerb für die jeweilig zu errichtenden Betriebe unter Optierung zur Umsatzsteuer vorgenommen werde. Erst kurz vor dem Notarstermin sei sie von der gegenteiligen Absicht der Käufer B und T informiert worden. Die Makler S und W könnten dies bezeugen.
Aufgrund der langen Verfahrensdauer könne der Antragstellerin nicht angelastet werden, dass kaum noch weitere Beweisunterlagen beschaffen werden können. Zwischenzeitlich habe das FA die Vollstreckung der Steuerrückstände angekündigt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 2. Juli 2004 und die Einspruchsentscheidung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der von der Antragsgegnerin angekündigten sowie bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Da die Antragstellerin ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuere, könnten die Vorsteuern aus den Rechnungen des Jahres 2000 nur in diesem Jahr geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Eingangsrechnungen aus dem Jahr 2001 komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, weil sie im ersten Kalendervierteljahr 2001 ausgestellt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die Grundstücke an die Erwerber T und B bereits ohne den Auswei...