Entscheidungsstichwort (Thema)
Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Traberzuchtförderungsvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zuordnung von Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass für einen als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, der die Traberzucht fördert, ein mit amtlicher Genehmigung auf dem Rennplatz des Vereins betriebenes Totalisatorunternehmen keinen Zweckbetrieb, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
2, Muss der Verein nach den Auflagen der amtlichen Genehmigung die Einnahmen aus dem Totalisatorenbetrieb teilweise z.B. an die Commission für Traberzucht- und -rennen in Bayern (CTB) für die Erfüllung der Aufgaben der Züchtervereinigung, den Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. abführen sowie zur Erhöhung der Rennpreise und Züchterprämien verwenden, dürfen diese Ausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen" gewinnmindernd abgezogen werden.
3. Ist aufgrund eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln, so sind hierbei die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die durch den Geschäftsbetrieb veranlasst sind. Steuerlich abzugsfähig sind danach (nur) solche Ausgaben, die ihre Ursache dem Grunde und der Höhe nach -zumindest nahezu- ausschließlich im Unterhalten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs haben. Wären die Ausgaben auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden, so können sie bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.7.1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85).
4. Beruht das Entstehen einer Ausgabe der Körperschaft auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. Ist eine Ausgabe vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst, so ist sie dem jeweiligen Bereich in vollem Umfang zuzuordnen. Eine anteilige Schätzung entfällt. Etwas anderes gilt nur, wenn z.B. eine primär durch den ideellen Bereich veranlasste Ausgabe sich aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit erhöht. Der überschießende Betrag kann als ausschließlich durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlaßt angesehen werden. Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft mit der Ausgabe "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (§ 55 AO 1977).
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AO 1977 §§ 64, 14, 65; FGO § 69 Abs. 2-3; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; AO 1977 § 55; GewStG § 2 Abs. 3, § 7; AO 1977 §§ 51 ff.
Gründe
I.
Der Antragsteller (Ast), ein eingetragener Verein, dessen Zweck, die Förderung der Traberzucht ist, ist wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.
Streitig ist im Klageverfahren, ob bestimmte Aufwendungen dieses Vereins dem steuerfreien Bereich oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.
Rennveranstaltungen des Ast sind Leistungsprüfungen, die – unstreitig – in den steuerfreien Bereich eines Zweckbetriebes fallen.
Aufgrund Genehmigung durch das zuständige Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist der Verein befugt, auf seinem Rennplatz ein Totalisatorunternehmen zu betreiben. Der Genehmigungsbescheid schreibt die Verwendung der Totalisatorenumsätze wie folgt vor:
• Abzug der Rennwettsteuer in Höhe von 16 2/3 % des Totalisatorumsatzes; davon sind 4 % an das zuständige Finanzamt abzuführen; die verbleibende Rennwettsteuer hat der Verein für Züchterprämien und Rennpreise sowie zur Deckung unvermeidbarer Kosten der Rennveranstaltung zu verwenden;
(Tz. 19 der Totalisatorengenehmigung – TG)
• Abzug von im Jahresdurchschnitt 9 % des Totalisatorumsatzes, die zweckgebunden zur ordnungsmäßigen Durchführung des Wettbetriebes zu verwenden sind;
(Tz. 20 der TG)
• Abführung von 0,765 % des Totalisatorumsatzes an die Commission für Traberzucht- und -rennen in Bayern e.V. (CTB) für die Erfüllung der Aufgaben der Züchtervereinigung;
(Tz. 21 der TG)
• weiterer Abzug von 3,7 % des Totalisatorumsatzes zur folgenden Verwendung:
• der Restbetrag des Totalisatorumsatzes ist an die Gewinner auszubezahlen;
(Tz 25 der TG)
Streitig ist, ob Ausgaben nach TZ 21 und 22 der TG einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem steuerfreien Bereich zuzuordnen sind.
Die streitigen Aufwendungen wurden vom Ast – im jeweiligen Jahresabschluss – dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet.
Im...