Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung bei negativem Feststellungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn die Finanzbehörde den Erlass eines beantragten Feststellungsbescheids unterlässt oder ablehnt (negativer Feststellungsbescheid) wird (obwohl in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben wird) dagegen vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer AdV (§ 69 FGO) gewährt.
2. Das FG hat dann (bei einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache) grundsätzlich bei einer Stattgabe im AdV-Verfahren im Tenor auszusprechen, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ausgesetzt wird, dass vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren von einem Verlust von xxx EUR auszugehen ist, der sich auf die Beteiligten wie folgt (unter Angabe der genauen Beträge) verteilt.
3. Erlässt die Finanzbehörde einen negativen Feststellungsbescheid und verfolgt der Antragsteller in der Hauptsache eine Anfechtungsklage, weil er der Auffassung ist, dass dieser negative Feststellungsbescheid unzulässig und ersatzlos aufzuheben ist, hat das FG bei einer Stattgabe im Tenor des AdV-Beschlusses auszusprechen, dass vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren davon auszugehen ist, dass der Feststellungsbescheid als aufgehoben gilt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1
Tenor
1. Die Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide für 2008 vom 21. November 2022, für 2009 vom 25. November 2022, für 2010 vom 18. November 2022, für 2011, für 2012, für 2013 und für 2014 vom 25. November 2022, sowie für 2015 und für 2016 vom 22. Dezember 2022 wird gegenüber der Antragstellerin für die Dauer des Einspruchsverfahrens in vollem Umfang mit der Maßgabe ausgesetzt, dass vorläufig in allen Streitjahren von der Aufhebung der Feststellungen der Einkünften aus Gewerbebetrieb und der von nach DBA steuerfreien Einkünften auszugehen ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der Antragstellerin sind die […] (CBTM-GmbH) sowie die […] (B-KG). Die Kommanditisten der B-KG sind in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegende Steuerpflichtige.
Die […] (nachfolgend Lux-KG) ist eine Kommanditgesellschaft luxemburgischen Rechts. Ihren statuarischen Sitz hatte die Lux-KG in Luxemburg […]. Die Bilanzen der Lux-KG wurden in den Streitjahren von der Beratungsgesellschaft […] in Luxemburg erstellt. An der Lux-KG waren in den Streitjahren als vollhaftende Gesellschafterin die […] (nachfolgend Lux-Sarl) und die Antragstellerin als alleinige Kommanditistin beteiligt. Die Lux-Sarl ist einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar. Der Lux-Sarl oblag die Geschäftsführung der Lux-KG; Geschäftsführer der Lux-Sarl waren zunächst […] (SÜL) und […] (NHE), alsdann […] (SEL) und NHE. Die Lux-Sarl hatte und hat ihren statuarischen Sitz in Luxemburg. Die Lux-Sarl gehört zu der Unternehmensgruppe [… Gold]. Die alleinige Gesellschafterin der Lux-Sarl, die CBTM-GmbH, hatte, wie zahlreiche Gesellschaften der Unternehmensgruppe auch, ihren Sitz und den Ort ihrer Geschäftsleitung in […] bei [… L-Stadt, in Deutschland]. Die Lux-KG wurde durch das Ausscheiden der Antragstellerin als vorletzte Gesellschafterin und Anwachsung des Gesellschaftsvermögens der Lux-KG bei der Lux-Sarl mit Wirkung zum […] 2017 vollbeendet.
Gegenstand des Unternehmens der Lux-Sarl war die Vermittlung von Goldhandelsgeschäften sowie deren Finanzierungen. Vertragspartner der Goldhandels- und Finanzierungsgeschäfte waren einerseits in Luxemburg ansässige Gesellschaften („Goldgesellschaften”), zu denen auch die Lux-KG gehörte, und andererseits die in Luxemburg ansässige [… Bank 1] bzw. später die [… Bank 2].
Ihre Einnahmen erzielte die Lux-Sarl nahezu ausschließlich aus Honoraren für ihre Vermittlungsleistungen. Das der Geschäftsführung der Lux-Sarl obliegende Tagesgeschäft, namentlich die Vermittlung der Kontakte für den Goldhandel und dessen Finanzierung sowie die Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit für Lux-KG verrichteten die Geschäftsführer der Lux-Sarl, SÜL, NHE und SEL.
In Deutschland reichte die Lux-Sarl keine Steuererklärungen ein, da sie der Auffassung war, dass sie in Deutschland weder der unbeschränkten noch der beschränkten Körperschaft-steuer- und Gewerbesteuerpflicht unterliege. Auch für die Lux-KG wurden in Deutschland keine Steuererklärungen eingereicht, weil die Lux-KG der Auffassung war, dass sie bzw. ihre Gesellschafter (d.h. die Antragstellerin), in Deutschland keine Betriebsstätte unterhalten würden. Nach einer im Jahr 2012 erfolgten Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit wurde für die Lux-Sarl – ebenso wie die von ihr geführten Goldgesellschaften, darunter auch die Lux-KG – durch die luxemburgische Steuerverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Antragstellerin, die Lux-Sarl und Lux-KG haben damit ihre Rechtsauffassun...