Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1992
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist im Aussetzungsverfahren wegen Einkommensteuer 1992 des Antragstellers, ob dieser einen Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern hat und ggf. in welcher Höhe.
Der Antragsteller war Gründungsgesellschafter der … GmbH und der … GmbH. Er hielt an beiden Gesellschaften Beteiligungen von jeweils 25 v.H. Die anderen Gründungsgesellschafter waren mit ebenfalls jeweils 25 v.H. die Ehefrau, der Sohn und die Mutter des Antragstellers. Die ursprünglichen Anschaffungskosten bei der Gründung beliefen sich pro Person und pro Gesellschaft auf je 12.500 DM. Die Mutter des Antragstellers verstarb am 15.10.1991. Alleiniger Erbe wurde gemäß Erbvertrag vom 22.5.1967 der Antragsteller.
Der Antragsteller veräußerte mit notariellem Vertrag vom … 1992 die Anteile in vollem Umfang an die Firma … in … zu einem Preis für die auf ihn entfallenden Anteile von 1.259.231 DM (… GmbH) bzw. 2.707.685 DM (… GmbH). Bei dem Verkauf trat er aufgrund einer von seiner Mutter am … 1975 erteilten „Allgemeinen Vollmacht” als Vertreter für seine Mutter auf. Anschließend erwarb der Antragsteller für einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 1.250.000 DM aufgrund eines ihm gegenüber erteilten Angebots der Firma … AG ein Grundstück in … (Angebotsannahme vom … 1992).
Nach Durchführung einer Außenprüfung erfaßte der Antragsgegner (das Finanzamt) bei der Einkommensteuerveranlagung des Antragstellers und seiner Ehefrau im Jahr 1992 einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG in Höhe von 3.602.432 DM (50 v.H. der Veräußerungspreise ./. 50.000 DM Anschaffungskosten ./. 314.484 DM nachträgliche Kaufpreisminderungen). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer mit Änderungsbescheid vom 1.10.1997 auf 396.981 DM fest. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.
Das Finanzamt gab dem Aussetzungsantrag gegen den vorausgegangenen Bescheid nur in anderen Punkten statt (Verfügung vom 5.9.1997). Der Einspruch gegen die gegen den Änderungsbescheid fortgeltende Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung im Streitpunkt hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5.2.1998).
Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht, die ablehnende Aussetzungsverfügung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1992 in vollem Umfang auszusetzen bzw. aufzuheben – die geschuldete Einkommensteuer war vor Antragstellung in vollem Umfang bezahlt bzw. verrechnet.
Zur Begründung trägt er vor, er sei nur mit 25 % und damit nicht wesentlich an den Gesellschaften beteiligt gewesen. Bei den Anteilen seiner Mutter habe es sich nur noch um „vollständig entleerte Hülsen” gehandelt. Die Mutter habe ihm nämlich bereits im Jahr 1991 in Kenntnis seiner Absicht des Grundstückserwerbs von der … AG die zukünftigen Kaufpreisforderungen aus der geplanten Anteilsveräußerung abgetreten, um ihm den Ankauf des Grundstücks zu ermöglichen (Hinweis auf Schreiben der Mutter vom 4.5. und 24.9.1991, FG-Akten Bl. 3). Diese Schenkung sei zivilrechtlich möglich, zwar nicht formwirksam, aber nach § 518 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch geheilt.
Hilfsweise beruft sich der Antragsteller darauf, daß eine Versteuerung nach § 17 EStG allenfalls in bezug auf den 25 %-igen Geschäftsanteil in Betracht komme, den der Antragsteller von Anfang an gehalten habe, da der Anteil der Mutter wertlos geworden sei. Im übrigen seien die Anschaffungskosten für den von der Mutter geerbten Geschäftsanteil unrichtig berechnet worden (Hinweis auf die Kommentierung von Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 17 Rz. 159 und Crezelius in DB 1997, 195).
Das Finanzamt beantragt, die Aussetzung abzulehnen.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vor (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Der Antragsteller hatte im Zeitpunkt der Veräußerung eine Beteiligung von 50 v.H. Die Einwendungen des Antragstellers greifen bei pauschaler Würdigung nicht durch.
§ 17 Abs. 1 EStG stellt typisierend darauf ab, ob der Steuerpflichtige irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mehr als 1/4 an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Das Gesetz unterscheidet dabei weder nach der Dauer der wesentlichen Beteiligung noch nach dem Motiv bzw. dem sonstigen Hintergrund (Auflagen, Zweckbestimmungen für den Erwerb) und erfaßt aus...