Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufschiebende Bedingung i. S. des § 14 GrEStG. Befristung. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung von Vertragsbestimmungen als aufschiebend bedingt oder nur aufschiebend zeitbestimmt. Ist letzteres der Fall, so ist nur die Fälligkeit hinausgeschoben, der Erwerb ist bereits erfolgt.
Normenkette
GrEStG § 14 Nr. 1; BGB § 158 Abs. 1
Tenor
1. Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 5. Januar 2001 wird – für die Dauer des Einspruchsverfahrens – in Höhe von 9.800 DM ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Gründe
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Einspruchsverfahren), ob die in einem notariellen Partnerschaftsvertrag enthaltene Übertragungsverpflichtung bezüglich eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück eine Regelung darstellt, die der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die die Aussetzung der Vollziehung betreffende Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2001 sowie die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin (AStin) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 5. Januar 2001 in Höhe von 9.800 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt = FA) beantragt die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Antrag ist begründet.
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), soweit das FA davon ausgeht, dass das Verpflichtungsgeschäft unter keiner aufschiebenden Bedingung steht und daher die Grunderwerbsteuer mit Abschluss des Partnerschaftsvertrages entstanden ist.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89 in BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Bei aufschiebend bedingten und genehmigungsbedürftigen Erwerbsvorgängen entsteht die Grunderwerbsteuerschuld gemäß § 14 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erst mit dem Eintritt der Bedingung bzw. mit der Genehmigung, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist oder ein Erwerbsvorgang der Genehmigung bedarf. Die Bedingung i. S. des § 14 Nr. 1 GrEStG ist die aufschiebende Bedingung i. S. des § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Parteien können frei vereinbaren, von welchem zukünftigen Ungewissen Ereignis die Wirksamkeit ihres Rechtsgeschäfts abhängen soll. Wird die Wirksamkeit des gesamten Erwerbsvorgangs (also insbesondere das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft) selbst vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, so entsteht die Grunderwerbsteuer nach § 14 Nr. 1 GrEStG erst mit Eintritt der Bedingung.
Bei aufschiebend bedingten Rechtsgeschäften ist der Eintritt des Erwerbs im Ganzen – nach „ob überhaupt” und nach „wann” – ungewiss. Bei aufschiebend befristeten – unter einer aufschiebenden Zeitbestimmung abgeschlossene – Rechtsgeschäften ist der Eintritt des Erwerbs aber gewiss. Im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne steht der bedingte Erwerb noch aus; der befristete Erwerb ist (als solcher) bereits erfolgt. Demgemäß ist mangels Eingreifens des § 14 Nr. 1 GrEStG bei letzterem die Entstehung der Steuerschuld nicht hinausgeschoben.
Allerdings sind die Grenzen zwischen aufschiebender Bedingung und aufschiebender Zeitbestimmung flüssig. Auch ob die Wirksamkeit eines Geschäfts von einer aufschiebenden Zeitbestimmung abhängig gemacht oder lediglich die Fälligkeit einer Leistung aus dem sofort wirksamen Geschäft hinausgeschoben worden ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist Sache der Vertragsauslegung (vgl. hierzu Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 14 Rz. 48).
Bei Anwendung dieser Grundsätze und nach dem vorliegenden Akteninhalt erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, dass der Partnerschaftsvertrag vom 20. November 2000 insgesamt als ein unter aufschiebenden Bedingungen vorgenommener Verpflichtungsvertrag anzusehen ist.
Die unter Nr. 1.2.1.1. a und c des Partnerschaftsvertrags getroffenen Regelungen stellen sich nach Auffassung des Senats unzweifelhaft als aufschiebende Bedingungen i. S. des § 14 Nr. 1 GrEStG dar.
Nicht völlig unzweifelhaft ist es allerd...