Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen reichen allgemeine Angaben wie „Geschäftsbesprechung, Besprechung oder Geschäftsessen” nicht aus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen ausreichend nachgewiesen hat.
Die Antragstellerin wird beim Antragsgegner – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt. Sie erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte als selbständige Grafikerin. Nachdem die Veranlagung zunächst unter Übernahme der erklärten Zahlen erfolgt war, führten die Feststellungen einer Außenprüfung (BP) zu Änderungsbescheiden für die Streitjahre. Streitig ist nur noch, ob die Antragstellerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen nachgewiesen hat.
Nach den unwidersprochenen Feststellungen der BP hat die Antragstellerin auf den Bewirtungsbelegen neben dem Namen der bewirteten Person als Anlass der Bewirtung ausschließlich allgemeine Begriffe wie „Geschäftsbesprechung”, „Besprechung” oder „Geschäftsessen” angegeben. Auf die Aufstellung der BP und Kopien einzelner Belege in der Rechtsbehelfsakte (Bl. 24 ff.) wird verwiesen. Entgegen der Auffassung des FA hält die Antragstellerin diese Angaben als Nachweis für ausreichend. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) sowie der Einspruch gegen die Ablehnung der AdV blieben erfolglos.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der ESt-Bescheide für die Streitjahre in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20. Juli 2005 und der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24. Juli 2007 in folgender Höhe auszusetzen:
– ESt 2000: |
401,41 EUR |
– ESt 2001: |
268,94 EUR |
– ESt 2002: |
416,00 EUR. |
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es verweist im Wesentlichen auf die EE.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der AdV-Antrag ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; und vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Angaben wie „Geschäftsbesprechung, Akquisitionsbesprechung oder Mandatsbesprechung” sind zu allgemein, um die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgaben in hinreichender Weise nachprüfen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004, IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, unter II. 2, auch ausführlich zu den weiteren Voraussetzungen). Für die im Streitfall verwendeten Bezeichnungen „Geschäftsbesprechung”, „Besprechung” oder „Geschäftsessen” gilt bei der im AdV-Verfahren gebotenen überschlägigen Beurteilung das Gleiche. Mangels ausreichenden Nachweises der betrieblichen Veranlassung hat daher das FA zu Recht den Abzug der Aufwendungen zur Gänze versagt.
Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung der EEen und sieht von einer weiteren Begründung nach § 105 Abs. 5 FGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1854690 |
NWB direkt 2008, 5 |
StX 2008, 314 |