Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen zur Einkommensteuer 1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I. Der Kläger (Kl) ist Inhaber eines Zeitungsvertriebs. Außerdem ist er neben Herrn W. an der L. (GbR) beteiligt. Sowohl gegenüber dem Kl als auch gegenüber Herrn W. und der GbR wurden Außenprüfungen angeordnet. Der Kl gab für das Streitjahr (1990) zunächst keine Einkommensteuererklärung ab. Auf eine entsprechende Erinnerung des Beklagten (das Finanzamt –FA) verwies er in einem Schreiben vom 30.11.1991 auf die noch nicht abgeschlossene Außenprüfung, bei der ihm erklärt worden sei, daß in seinen „Steuererklärungen ein abrechnungstechnischer Fehler vorliege, den man im Juni 1991 noch näher erläutern” werde. Dies sei jedoch bisher noch nicht geschehen, so daß er, der Kl, nicht dazu in der Lage sei, weitere Steuererklärungen sachlich richtig abzugeben. Erst nach Abschluß der Prüfung werde er die Erklärung für 1990 einreichen.
Am 11.6.1992 ging die Einkommensteuererklärung des Kl und seiner Ehefrau beim FA ein. Hierauf erließ das FA unter dem Datum des 2.9.1992 einen Einkommensteuerbescheid 1990, der zu einer Nachzahlung von 4.734 DM und zu einer Zinsfestsetzung gemäß § 233 a der Abgabenordnung (AO) von 141 DM führte (Zins 1 auf 6 Monate). Durch einen späteren Bescheid vom 24.9.1992 wurde die Steuer herabgesetzt, so daß sich die Nachzahlung auf nunmehr 4.008 DM belief. Die festgesetzten Zinsen verminderten sich auf 120 DM.
Gegen die Zinsfestsetzung wandte sich der Kl mit Einspruch, den er erneut damit begründete, daß er wegen der noch nicht abgeschlossenen Außenprüfung keine rechtsverbindlichen Steuererklärungen abgeben könne. Das FA wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 4.5.1993). Es führte aus, die Tatsache, daß beim Kl eine Außenprüfung stattgefunden habe, sei kein Hinderungsgrund gewesen, die Steuererklärung abzugeben.
Der Kl hat auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 a der Finanzgerichtsordnung – FGO–). Ein zunächst anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung ist daher nach Rücksprache mit dem Kl wieder aufgehoben worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Zinsen zu Recht festgesetzt.
Nach § 233a Abs. 1 AO sind Steuernachforderungen nach Maßgabe von § 233a Abs. 2 bis 5 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet gemäß § 233a Abs. 2 Satz 3 AO a.F. mit der Fälligkeit der Steuernachforderung, spätestens vier Jahre nach seinem Beginn. Die Gründe, die zu einer verzögerten Steuerfestsetzung und damit zur Festsetzung von Zinsen geführt haben, sind nach dem Wortlaut des § 233a AO ohne Bedeutung (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 5.6.1996 X R 234/93, BStBl II 1996, 53). Der Gesetzgeber ging typisierend davon aus, daß ein Steuerpflichtiger durch eine verzögerte, zu einer Nachforderung führende Steuerfestsetzung einen Liquiditätsvorteil hat, der durch die Zinsfestsetzung abgeschöpft werden soll (vgl. auch BFH-Urteile vom 8.9.1993 I R 30/93, BStBl II 1994, 8 und vom 20.9.1995 X R 86/94, BStBl II 1996, 5). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ursache für die Verzögerung in der Sphäre des Steuerpflichtigen oder des FA liegt oder ob einem der Beteiligten ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
Auch im Streitfall sind nicht die Gründe entscheidend, aufgrund derer sich der Kl gehindert sah, die Steuererklärung 1990 vor Juni 1992 abzugeben. Maßgebend ist allein die typisierende Annahme, daß der Kl durch die verspätete Abgabe einen Liquiditätsvorteil hatte. Ob er diesen tatsächlich genutzt hat, ist nicht entscheidend. Im übrigen beweist der nachträgliche Geschehensablauf, daß die Außenprüfung für den Kl kein Hinderungsgrund war, seinen steuerlichen Erklärungspflichten nachzukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen