Entscheidungsstichwort (Thema)
Junges Verwaltungsvermögen in Umschichtungsfällen
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen kommt es allein darauf an, ob dieses dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.
2. Zum nicht begünstigten sog. „jungen Verwaltungsvermögen” i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sog. Umschichtungsfälle).
3. In Anbetracht des in der Gesetzeshistorie erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist für eine teleologische bzw. enge Auslegung, wie sie überwiegend von der Literatur befürwortet wird, nach Auffassung des Senats kein Raum.
Normenkette
ErbStG § 13b Abs. 2 S. 3; ErbStR 2011 R 13b.19 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu qualifizieren sind.
Mit Anteilsabtretungsvertrag vom … 2012 trat Frau … (A), die Mutter des Klägers, an den Kläger von ihrem Kapitalanteil an der … (B-KG) mit Sitz in … (Handelsregister …) einen Anteil in Höhe von … EUR, entsprechend …% ihres Kapitalanteils, mit Wirkung zum 31. Dezember 2012, 23:59 Uhr, ab. Zudem trat sie von ihrem Guthaben auf dem für sie bei der B-KG geführten Festkonto sowie ihrem dort für sie geführten Gesellschafterkonto ebenfalls einen Anteil von jeweils … % ab. Die Abtretungen erfolgten schenkungsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Mit Bescheid vom … 2016 stellte das beklagte Finanzamt (FA) entsprechend den Angaben in den Feststellungserklärungen auf den Bewertungsstichtag 31. Dezember 2012 den Wert des vom Kläger erworbenen Anteils am Betriebsvermögen gemäß § 97 Bewertungsgesetz (BewG) auf … EUR fest. Die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens wurde auf … EUR festgestellt. Zur Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens erfolgte keine Feststellung. Die Quote des Verwaltungsvermögens betrug 26,14 %. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Prüfungsanordnung vom … 2016 ordnete das Finanzamt … (FA C) eine Außenprüfung bei der B-KG nach § 156 BewG i.V.m. § 193 ff Abgabenordnung (AO) an. Gegenstand der Prüfungsanordnung war die gesonderte Feststellung des Werts der Anteile am Betriebsvermögen des Klägers zum 31. Dezember 2012 aufgrund der Mitunternehmeranteilsübertragung durch Vertrag vom … 2012.
Auf den Bericht über die Betriebsprüfung vom … 2016 wird hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen verwiesen. U.a. wurde die Feststellung getroffen, dass sich der Wert des anteiligen jungen Verwaltungsvermögens, welches auf den vom Kläger erworbenen Gesellschaftsanteil entfällt, auf … EUR beläuft. Diese Feststellung beruht auf folgendem Sachverhalt:
Zum Betriebsvermögen der B-KG gehört ein Wertpapierdepot. In den Jahresabschlüssen der B-KG waren die in dem Depot befindlichen Wertpapiere mit … EUR zum 31. Dezember 2010, … EUR zum 31. Dezember 2011, … EUR zum 31. Dezember 2012, … EUR zum 31. Dezember 2013 und … EUR zum 31. Dezember 2014 bilanziert. Im Zuge der Verwaltung dieses Wertpapierdepots fanden regelmäßig Umschichtungen statt. Die entsprechenden Veräußerungserlöse betrugen im Jahr 2011 … EUR und im Jahr 2012 … EUR. In den Jahren 2011 und 2012 erwarb die B-KG Wertpapiere laut Depotauszug im Wert von insgesamt … EUR. Davon entfielen auf den vom Kläger erworbenen Gesellschaftsanteil … % (Anteil der Schenkerin A an der B-KG) × … %; dies entsprach laut den Feststellungen der Betriebsprüfung einem Betrag von … EUR für das anteilige junge Verwaltungsvermögen, das auf den vom Kläger erworbenen Gesellschaftsanteil entfiel. Bei der Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen bezog sich der Betriebsprüfer auf R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) und FinMin Baden-Württemberg 27. 9. 2013 S 3015 – 26 – 351.
Mit Bescheid vom … 2017 über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den 31. Dezember 2012 (Bewertungsstichtag) für Zwecke der Schenkungsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG sowie über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG stellte das FA u.a. die Summe des jungen Verwaltungsvermögens auf … EUR fest. Die Quote des Verwaltungsvermögens betrug nunmehr 24,59 %. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG auf den 31. Dezember 2012 ist die am … 2017 erhobene Sprungklage gerichtet. Die Klageschrift ist dem FA am … 2017 zugestellt worden; es hat der Sprungklage mit Schreib...