rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1988 und 1989,. gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1988 und 1989
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung von Rückstellungen für eine Altersversorgung (Alters-, Invaliditäts- und Witwenrente).
Die Klägerin, eine bis 1995 unter dem Namen A. Handels GmbH firmierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat den Handel mit Waren aller Art zum Gegenstand ihres Unternehmens.
Im Anschluß an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung änderte der Beklagte (Finanzamt) am 24.8.1993 die Körperschaftsteuer-Bescheide 1988 und 1989 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1988 und 1989 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung. Die Änderungen entsprachen den Feststellungen der Außenprüfung (vgl. Betriebsprüfungs-Bp-Bericht vom 1.2.1993) und beruhten im wesentlichen auf der Nichtanerkennung der Pensionsrückstellung aufgrund einer zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin, … H. (H.) beschlossenen Versorgungszusage, bzw. der hierfür eingestellten Zuführung 1988 und Minderung einer teilweisen Auflösung im Jahre 1989 sowie unter den Beteiligten nicht strittigen verdeckten Gewinnausschüttungen (vgl. Tz. 3.02 und 3.7 bzw. 3.16 des Bp-Berichts vom 1.2.1993).
Der Prüfer hatte die Pensionsrückstellung zugunsten des bei Abschluß der Pensionsvereinbarung 52jährigen H. nicht anerkannt, weil die ihm lediglich vorgelegte Vertragskopie vom 20.6.1986 (Abschluß des Geschäftsführervertrags am 1.9.1986; Beschluß der Gesellschafterversammlung über Pensionszusage am 16.9.1986) keinen Nachweis dafür liefere, daß die Vereinbarung über die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers tatsächlich zu dem angegebenen Datum schriftlich erfolgt sei und die Gesellschaft nicht in der Lage sei, die getroffene Zusage, zu deren Sicherung keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden war, finanziell einzuhalten (vgl. Tz. 3.7 des Bp-Berichts vom 1.2.1993 und Tz. 2.1.1 des Berichts des Fachprüfers für versicherungsmathematische Fragen vom 17.2.1992).
Nach dieser Vertragskopie war, wie bereits in der Gesellschafterversammlung vom 16.9.1986 beschlossen, u.a. vereinbart, daß Herrn H. mit Wirkung ab 1.9.1986 ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente sowie bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente in Höhe von 70 % des bei Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen Gehalts erhalten solle und im Falle seines Ablebens die Ehefrau eine Witwenrente in Höhe von 70 % der Altersrente zustehe (vgl. Nrn. 1.–3. der Pensionsvertragskopie). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Pensionsvertrags wird auf die unter dem 20.6.1986 unterzeichnete Kopie verwiesen.
Das Finanzamt setzte den Feststellungen des Betriebsprüfers folgend die Körperschaftsteuer 1988 wegen der Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die verdeckte Gewinnausschüttung 1988 von 0 DM auf 16.875 DM herauf und korrigierte das ursprünglich für Zwecke des § 47 Körperschaftsteuergesetz festgestellte Einkommen von ./. 168.021 DM auf 0 DM. Das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1988 änderte sich entsprechend von ./. 241.454 DM (EK 56: ./. 477 DM; EK 02: ./. 240.977 DM) auf ./. 34.335 DM (EK 56: ./. 549 DM; EK 02: ./. 33.786 DM).
Die ursprünglich mit 0 DM festgesetzte Körperschaftsteuer 1989 betrug nunmehr wegen der Herstellung der Ausschüttungsbelastung 843 DM. Das Einkommen 1989 stellte das Finanzamt nach einem Verlustabzug von 12.555 DM (ursprünglich: 2.372 DM) mit 0 DM fest. Das verwendbares Eigenkapital zum 31.12.1989 wurde entsprechend von ./. 239.082 DM (EK 56: ./. 477 DM; EK 02: ./. 238.605 DM) auf ./. 69.214 DM (EK 56: ./. 1.108 DM; EK 02: ./. 68.106 DM) korrigiert.
Der dagegen rechtzeitig eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19.9.1996).
Mit der dagegen erhobenen Klage vom 18.10.1996 (Eingang bei Gericht) begehrt die Klägerin sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.9.1996 und Änderung der Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide sowie der Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz vom 24.8.1993 das zu versteuernde Einkommen der Klägerin entsprechend den eingereichten Erklärungen 1988 auf ./. 168.021 DM und 1989 unter Verrechnung eines Verlustabzugs von 2.372 DM auf 0 DM festzustellen sowie des verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1988 auf ./. 241.454 DM und zum 31.12.1989 auf ./. 239.082 DM festzustellen.
Zur Begründung läßt die Klägerin vortragen, das Finanzamt habe die Anerkennung der Pensionsrückstellung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers und der zum 31.12.1988 gebuchten Zuführungen bzw. zum 31.12.1989 vorgenommenen teilweisen Auflösung zu Unrecht versagt. Die Einwände gegen diese Pensionsrückstellung seien unbegründet. Es fehle weder an de...