rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Klage auf AdV. Kosten bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf AdV kann nicht im Klagewege durchgesetzt werden.
2. Beruht die Erhebung der Klage auf einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, so ist von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 7; AO § 361 Abs. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gem. § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz abgesehen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung im Klagewege erzwungen werden kann.
Der Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Kläger war bis zum Jahr 2004 freiberuflich als Steuerberater tätig. Mit Wirkung zum 1. oder 5. Mai 2004 veräußerte er das Anlagevermögen seiner Steuerkanzlei an die „A. GmbH Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft” (GmbH), deren Alleingesellschafter er war. Er wurde dort mit Arbeitsvertrag angestellter Alleingeschäftsführer. Dabei behielt er den Mandantenstamm zurück und verpachtete ihn an die GmbH. Nach den vertraglichen Beziehungen zur GmbH war der Kläger vom Wettbewerbsverbot befreit und auch berechtigt, jederzeit einzelne Mandanten aus dem verpachteten Mandantenstamm herauszunehmen und als selbständiger Steuerberater zu betreuen.
In seinen ESt-Erklärungen behandelte der Kläger die Pachteinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das FA folgte dem zunächst und setzte die ESt für 2004 bis 2006 jeweils auf 0,– EUR fest. Eine Außenprüfung für diese Jahre kam im Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass die eingenommenen Pachtzinsen einer Betriebsaufspaltung zuzurechnen und daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen seien. Das FA folgte dieser Ansicht mit Änderungsbescheiden vom 28. Mai 2009, die wiederum zu einer ESt-Festsetzung von jeweils 0,– EUR führten. In diesem Zusammenhang übertrug das FA diese Beurteilung auch auf das damals zur Veranlagung anstehende Jahr 2007 und setzte dort die Pachteinnahmen ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an, bei einer festgesetzten ESt von 0,– EUR (ESt-Bescheid für 2007 vom 28. Mai 2009). Ebenfalls unter dem 28. Mai 2009 erließ es entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMessB).
Die Einsprüche des Klägers sind in den Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 5. Januar 2010 ohne Erfolg geblieben. Während das FA die Einsprüche gegen die GewStMessB-Bescheide der Streitjahre als unbegründet zurückgewiesen hat, hat es die hier streitigen Einsprüche gegen die ESt-Bescheide als unzulässig verworfen. Es sah wegen der Festsetzung einer ESt von 0,– EUR eine Beschwer des Klägers nicht gegeben.
Entsprechend der vorstehenden Beurteilung gewährte das FA für die Dauer des Einspruchsverfahrens Aussetzung der Vollziehung (AdV) der festgesetzten GewStMessBe (Bescheid vom 1. Juli 2009). Dagegen lehnte es eine AdV der ESt-Bescheide wegen fehlender Beschwer ab (Bescheid vom 23. Juni 2009). Den neuerlich gestellten Antrag auf AdV „für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb” (siehe Bl. 12 der Rb-Akte), legte es als Einspruch gegen die Ablehnung der AdV der ESt-Bescheide aus und verwarf diesen als unzulässig (EE vom 5. Januar 2010). Die Rechtsbehelfsbelehrung dieser EE nennt als Rechtsmittel die Klage zum Finanzgericht.
Mit seiner Klage beschreitet der Kläger diesen Weg.
Seine Klage begründet der Kläger damit, er sei durch den Ansatz der Einkünfte bei der falschen Einkunftsart beschwert. So sei er von der Gemeinde zur Zahlung der entsprechenden Gewerbesteuern aufgefordert worden.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2010 über den Einspruch vom 1. Juli 2009 gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2004 bis 2007 aufzuheben und entsprechend dem Antrag AdV der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe zu gewähren:
- Jahr 2004: EUR 26.500
- Jahr 2005: EUR 38.141
- Jahr 2006: EUR 45.450
- Jahr 2007: EUR 31.875.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird. Angesichts der falschen Rechtsbehelfsbelehrung weist es auf die Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz hin.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig.
1. Gem. § 361 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) und § 69 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ausgeschlossen. Eine AdV kann nur durch Anrufung des Gerichts mit einem Antrag nach § 69 Abs. 3 bzw. 5 FGO erreicht werden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. Januar 2009 III B 39/08, Juris; BFH-Beschluss vom 1. August 1995 VII B 138/95, BFH/NV 1996, 65).
2. Darüber hinaus fehlt es im Streitfall an einer Beschwer des Klägers, weshalb die Klage auch deshalb unzulässig wäre. Der Kläger wäre durch die angefochtenen ESt-Bescheide auch dann nicht beschwert, wenn das FA die Einkünfte aus der ...