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FG München Gerichtsbescheid vom 13.08.2015 - 6 K 39/13 (veröffentlicht am 10.10.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliches Einlagekonto einer Organgesellschaft: Ermittlung einer das Einlagenkonto mindernden Mehrabführung in organschaftlicher Zeit. Korrektur der handelsrechtlich erfolgswirksamen Erfassung eines steuerrechtlich als Einlage anzusehenden Ertragszuschusses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Begriffe Minder- und Mehrabführung in § 14 Abs. 4 S. 6 KStG und § 27 Abs. 6 KStG sind mit der Maßgabe einheitlich auszulegen, dass die Neudefinition auch im Rahmen der rückwirkenden Anwendung des § 14 Abs. 4 S. 6 KStG zu beachten ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung bestehen nicht.

2. Die Anpassung der erfolgswirksamen Buchung der Zuführung des steuerrechtlich als Einlage anzusehenden Ertragszuschusses in der Handelsbilanz ist eine Korrektur in der Steuerbilanz.

3. Typischerweise erhöhen sich beim Organträger in Höhe des Ertragszuschusses die Anschaffungskosten für seine Beteiligung. Es ist daher sachgerecht, wenn nach der gewinnneutralen Rückführung der Einlage ein passiver Ausgleichsposten gebildet wird, der zu gegebener Zeit die Abschreibung der Anschaffungskosten neutralisiert.

4. Es ist typischerweise nicht geboten, beim Organträger einen aktiven Ausgleichsposten, der sich ggf. gewinnmindernd auswirkt, anzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine organschaftliche Minderausschüttung als Folge des Abzugsverbots des § 12 Abs. 2 UmwStG zu einer vom Gesetz nicht gewünschten zweiten Benachteiligung im Falle einer späteren Veräußerung führen könnte.

 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 4 S. 6, § 27 Abs. 6; UmwStG § 12 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2017; Aktenzeichen I R 67/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen...

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