Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des gemeinen Werts der Anteile zum 31.12.1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine GmbH, ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Firma … und … und … (im folgenden: KG). Am Stammkapital der Klägerin von 50.000 DM sind die Beigeladenen zu 50 v.H., 28,5 v.H. bzw. 21,5 v.H. beteiligt. Diese sind zugleich Kommanditisten der KG.
Die Klägerin hat an die KG keine Kapitalanlage zu leisten. Sie ist weder am Gewinn noch am Vermögen der KG beteiligt. Für die Übernahme des Haftungsrisikos und der Geschäftsführung erhält sie eine jährliche Vergütung von 2.500 DM. Von ihrem Stammkapital hat die Klägerin der KG einen Betrag von 49.000 DM darlehensweise überlassen, der auf dem für sie geführten Verrechnungskonto belastet worden ist. Aus diesem Verrechnungskonto errechneten sich zugunsten der Klägerin Zinsen in Höhe von 2.552 DM (1990), 2.625 DM (1991) sowie 2.996 DM (1992).
Abweichend von der Erklärung der Klägerin stellte das beklagte Finanzamt (FA) den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zum 31.12.1992 auf 96 DM je 100 DM des Stammkapitals fest. Dieser Wert entsprach dem Vermögenswert ohne Berücksichtigung der Ertragsaussichten. Zur Begründung bezog sich das Finanzamt auf Abschnitt 13 Abs. 1 Satz 2 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR).
Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, die genannte Regelung sei in ihrem Fall nicht anzuwenden, weil sie auch Zinsen beziehe und damit nicht – wie in der Regelung vorausgesetzt – nur und damit ausschließlich eine Kosten- und Haftungsvergütung erhalte.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, die verzinsliche Hingabe des eingeforderten Kapitals reiche für eine Feststellung des gemeinen Werts abweichend von Abschnitt 13 Abs. 1 Satz 2 VStR nicht aus. Es sei der Regelfall und nicht die Ausnahme, daß das Stammkapital einer Komplementär-GmbH Dritten verzinslich überlassen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 1996 verwiesen.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Da nach dem eindeutigen Wortlaut des Abschnitts 13 Abs. 2 Satz 2 VStR die Voraussetzungen dieser Regelung nicht gegeben seien, müsse der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen unter Einbeziehung der Vermögens- und Ertragsaussichten der Gesellschaft ermittelt werden.
Die Klägerin beantragt,
den gemeinen Wert der Anteile auf 88 DM je 100 DM des Stammkapitals festzustellen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat hat die Gesellschafter der Klägerin zum Verfahren beigeladen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Der Senat hat es deshalb für zweckmäßig erachtet, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat das FA bei der Bewertung der Anteile an der Klägerin nur den Vermögenswert angesetzt.
Gemäß § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist für die Bewertung nicht notierter GmbH-Anteile der gemeine Wert maßgebend. Läßt sich dieser – wie im Streitfall – nicht aus Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt im Interesse einer möglichst gleichmäßigen und praktikablen Wertermittlung nach dem nunmehr in Abschnitt 4 ff VStR (früher Abschnitt 76 ff) geregelten Stuttgarter Verfahren. Nach dieser Bewertungsmethode ist maßgebend der Vermögenswert, der aufgrund der Ertragsaussichten korrigiert wird. Die Rechtsprechung hat das Stuttgarter Verfahren als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur abgewichen werden könne, wenn es im Ausnahmefall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 28. Juni 1995 II R 37/92, BFH/NV 1996 Seite 106).
Ausgangspunkt für die Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin, bei der es sich um eine Komplementär-GmbH handelt, ist die Regelung in Abschnitt 13 Abs. 1 VStR. Danach sind bei der Bewertung der Anteile an einer GmbH, die Komplementär in einer GmbH und Co. KG ist, die Ertragsaussichten der Gesellschaft aus ihrer Beteiligung an der KG mit zu berücksichtigen. Demgegenüber soll sich der gemeine Wert allein nach dem Vermögenswert bemessen, wenn die Komplementär-GmbH neben der Kostenerstattung für die Geschäftsführung der GmbH nur ein Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält und ansonsten keine Geschäfte im eigenen Namen betreibt.
Zum Verständnis der Regelung in Abschnitt 13 VStR ist von der auch bei der Anteilsbewertung anwendbaren Vorschrift des § 9 Abs. 2 BewG auszugehen. Danach bestimmt sich der gemeine Wert durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsg...