Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für typisch stille Beteiligungen von minderjährigen Kindern an einer Zahnarztpraxis des Vaters bei fehlendem Zufluss von Mitteln in das Praxisvermögen sowie bei Steuersparmotiven und Versorgung der Kinder als Ursachen für die Einräumung der stillen Beteiligungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Räumt ein freiberuflich tätiger Zahnarzt seinen minderjährigen Kindern zivilrechtlich wirksam (unter Einschaltung eines Ergänzungspflegers, mit Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht) im Wege der Schenkung jeweils eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis ein, ohne dass Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgt wären und wodurch jeder stille Gesellschafter mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft, höchstens aber mit 15 % der Einlage sowie an einem Verlust ebenfalls mit 10 %, höchstens aber mit seiner Einlage beteiligt sein sollte, so sind die von dem Zahnarzt an seine Kinder gezahlten Gewinnbeteiligungen keine Betriebsausgaben, sondern Privataufwendungen (§ 12 EStG), wenn bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls die maßgebliche Veranlassung für die Einräumung der stillen Beteiligungen nicht in betrieblichen Motiven (z.B. Finanzierung einer betrieblichen Investition oder von laufenden Praxisaufwendungen), sondern in den privaten Motiven des Zahnarztes zu sehen ist, Steuern zu sparen und seinen Kindern einen Vorteil zukommen zu lassen (im Streitfall: angesichts der Gewinnsituation der Praxis nur geringfügige Indizierung einer betrieblichen Veranlassung durch die Vereinbarung auch einer Verlustbeteiligung; Motiv, die Kinder an die Tätigkeit als Zahnarzt heranzuführen und eventuell als Betriebsnachfolger aufzubauen, als nur geringwertiges Indiz für eine betriebliche Veranlassung; Gewinnbeteiligung von 10 % ohne Einlage von Mitteln in das Vermögen des Praxis als gegen betriebliche Veranlassung sprechendes Indiz).
2. Die Verträge führen mangels Betriebs eines Handelsgeschäfts nicht zu stillen Gesellschaften im Sinne des § 230 HGB; zivilrechtlich liegen damit BGB-Innengesellschaften vor, die aufgrund der vereinbarten Vertragsklauseln in allen wesentlichen Punkten mit einer stillen Gesellschaft im Sinne des HGB vergleichbar sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nrn. 1-2; HGB § 230; BGB § 705
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der als Zahnarzt tätige Kläger ermittelte die Einkünfte aus seiner Einzelpraxis in den Streitjahren 2008 bis 2015 durch Einnahme-Überschussrechnung. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Einkünfte gesondert fest.
Am … 2007 gewährte Herr X dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 60.000 EUR zur Umschuldung der Finanzierung einer Mietwohnung. Am … 2007 gewährte Herr X dem Kläger ein weiteres Darlehen über 300.000 EUR zur Ablösung eines Praxisdarlehens. Beide Darlehen waren mit 4,5 % zu verzinsen und konnten von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Sondertilgungen durch den Kläger waren in beliebiger Höhe jederzeit möglich.
Der Kläger ist Vater der Kinder A (geboren am … 1994), B (geboren am …. 1996) und C (geboren am … 1999). Mit Beschluss vom … ordnete das zuständige Amtsgericht die Ergänzungspflegschaft für alle drei Kinder an. Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft war (nur) die Vertretung der Kinder beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrags über die Einräumung einer stillen Beteiligung an der Zahnarztpraxis des Klägers. Als Ergänzungspfleger bestellte das Gericht einen Steuerberater.
Am … 2008 schloss der Kläger mit jedem seiner drei Kinder einen notariellen Vertrag. Mit den drei Verträgen räumte der Kläger jedem Kind eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis in Höhe von 50.000 EUR ein. Die drei Einlagen stellte der Kläger seinen Kindern „schenkweise” zur Verfügung. Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgten nicht.
Jede der Schenkungsvereinbarungen verwies auf eine Anlage mit dem Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung. Das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) genehmigte die drei Verträge mit drei Beschlüssen vom …
Soweit in den Gesellschaftsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, sollten die Bestimmungen der §§ 230 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) zur Anwendung kommen. Nach Nr. 7 der jeweiligen Gesellschaftsverträge stand dem stillen Gesellschafter – soweit nicht die ärztliche Schweigepflicht des Klägers entgegensteht – ein Kontrollrecht entsprechend § 233 HGB zu, während die Geschäftsführung nach Nr. 3 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags ausschließlich dem Kläger zustand. Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Praxis hinausgehen, bedurfte der Kläger der Zustimmung der stillen Gesellschafter. Ungewöhnliche Geschäfte mussten die stillen Gesellschafter bei der Gewinnberechnu...