rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wurden im Streitjahr (1996) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Reisender für Sportartikel. Als Werbungskosten machte er u. a. die auf sein häusliches Büro, ein Zimmer seiner Wohnung, entfallende anteilige Miete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 5.066,16 DM geltend und führte aus, er sei ausschließlich im Außendienst beschäftigt. Bei seinem Arbeitgeber stehe ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Das häusliche Büro sei der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
Der Beklagte (das Finanzamt) erkannte das Arbeitszimmer dem Grunde nach steuerlich an, zog die geltend gemachten Aufwendungen aber nur in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten ab.
Mit dem Einspruch brachten die Kläger vor, als Außendienstmitarbeiter müsse der Kläger zwingend erforderliche begleitende Aufgabenbereiche im Innendienst erledigen. Täglich erbringe er in seinem häuslichen Büro einen Großteil seiner Arbeitsleistung. Er führe dort den gesamten Schriftverkehr und die telefonische Korrespondenz mit ca. 250 Kunden (u. a. Kundenbestellungen und Reklamationen), gestalte Werbepräsentationen und werbe Neukunden, prüfe Preisangebote und leite sie an die Kunden weiter, vermerke die Rabattstaffelung sowie Farb- und Preisänderungen, nehme angelieferte Ware in Empfang und zeichne die komplette Kollektion aus, plane Routen und erstelle Fahrpläne, schreibe Provisions- und Spesenabrechnungen.
Während der Besichtigung des Arbeitszimmers durch das Finanzamt räumte er ein, nicht täglich in dem häuslichen Büro zu arbeiten, sondern lediglich an zwei Tagen in der Woche und am Wochenende. An drei Tagen je Woche sowie an ca. acht bis zehn Wochenenden im Jahr für Ausstellungen sei er im Außendienst tätig. Er fahre mit der Musterkollektion die Kunden an. Die Kunden nähmen ihre Bestellungen aufgrund dieser Kollektion vor, wobei bei kleineren Firmen die Bestellung sofort aufgenommen werde, während bei größeren Firmen die Kollektion für mehrere Tage zur Besichtigung verbleibe. Die Abschlüsse erfolgten großteils vor Ort. Aufgrund dieser Bestellungen liefere dann der Arbeitgeber die Waren an die Kunden. Da der Geschäftsbezirk ganz Bayern umfasse, sei er – der Kläger – öfter bis zu drei Tage unterwegs.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung zurück, das Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers. Die Außendiensttätigkeit überwiege sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht die Tätigkeit im häuslichen Büro bei weitem. Dies sei entscheidend.
Die Kläger halten mit der Klage daran fest, daß der Kläger als Handelsvertreter den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Büro habe. Keines der Verkaufslokale der zahlreichen von ihm aufgesuchten Kunden könne den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden. Bei keinem der Kunden halte er sich länger auf als im häuslichen Arbeitszimmer. Der für die Reisen verwendete Pkw werde als reines Transportmittel benutzt und scheide als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit aus.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
für 1996 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.666,16 DM abzuziehen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten abziehen.
1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b i.V.m. § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der ab Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abziehbar.
Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
a) Diese Beschränkungen des Werbungskostenabzugs sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungsgemäß (Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68; vom 21. November 1997 VI R 4/97, HFR 1998, 270). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, die insbesondere darauf beruht, daß die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die private Leben...