Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1993. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.09.1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, mit welchem Wert die Forderung aus einem sog. eigenkapitalersetzenden Darlehen als Einlage zu bewerten ist.
Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 350.000 DM. Alleingesellschafter war im Streitfall die Firma S. … (im folgenden: S-GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Lieferung von Speisen und Getränken, insbesondere Pizza, auf Bestellung in die Wohnung der Kunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Geschäftsbetrieb der Klägerin allerdings eingestellt.
Die S-GmbH hatte der Klägerin ein Darlehen gewährt. Zum 30. September 1993 beliefen sich die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin auf 5.138.472 DM. Mit Vertrag vom 30. September 1993 verzichtete die S-GmbH auf die Rückforderung dieses Betrags.
In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr wies die Klägerin einen außerordentlichen Ertrag in Höhe der weggefallenen Verbindlichkeit aus. Eine steuerliche Gewinnauswirkung ergab sich nach ihrer Auffassung aber nicht. Den Forderungsverzicht behandelte die Klägerin nämlich als verdeckte Einlage, die mit dem Nennwert der Darlehensforderung zu bewerten sei.
Demgegenüber setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Einlage mit dem Teilwert der Forderung an, der im Zeitpunkt des Forderungsverzichts unstreitig 0 DM betragen hatte.
Dagegen richtete sich der Einspruch der Klägerin, mit dem sie keinen Erfolg hatte. Zur Begründung verwies das FA auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BStBl II 1998, 307), wonach ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung führe. Dieser Wert habe zum Zeitpunkt des Verzichts (30. September 1993) 0 DM betragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 9. März 1998 Bezug genommen.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach den Umständen des Falles sei nicht nur der Forderungsverzicht, sondern bereits die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt gewesen. Der entscheidende Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Fall (GrS 1/94) liege darin, daß dort auf zunächst werthaltige Forderungen verzichtet worden sei, während im vorliegenden Fall die Werthaltigkeit der Darlehensforderung bereits zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht gegeben gewesen sei. Zu diesem Fall besage die Entscheidung des BFH (GrS 1/94) letztlich nichts. Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH seien Darlehen eines Gesellschafters, die von vorneherein auf eine Krisenfinanzierung hin angelegt seien oder von denen das aufgrund der besonderen Umstände des Falles anzunehmen sei, bei diesem Gesellschafter mit dem Nennwert zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402). Auch im vorliegenden Fall liege exakt dieser Sachverhalt zugrunde: Die Muttergesellschaft (S-GmbH) gewähre ihrer Tochter (der Klägerin) ein Darlehen, welches im Zeitpunkt der Hingabe ein ordentlicher Kaufmann zu diesen Konditionen (Rangrücktritt, ungesichert, Überschuldung des Darlehensnehmers) ohne Zweifel nicht gewährt hätte. Gemäß den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 183, 402 sei ein derartiges Darlehen aber beim Darlehensgeber im Falle des Forderungsausfalles zum Nennwert anzusetzen. Es gebe keinen Grund, den Verlust einer Rückzahlungsforderung, welche aus einem im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis gewährten Darlehen herrühre, hinsichtlich der Anschaffungskosten des leistenden Gesellschafters zum Nennwert, bezüglich der damit verbundenen Einlage aber zum Teilwert zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des FA sei daher die von der S-GmbH geleistete Einlage nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem Nennwert des Darlehensbetrages anzusetzen.
Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung und der gestellten Anträge wird auf den Schriftsatz vom 13. Juli 1998 verwiesen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den Schriftsatz vom 5. November 1998 wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat auf mündliche Verhandlung zwar nicht verzichtet. Der Senat hat es gleichwohl für zweckmäßig erachtet, ohne eine solche durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft. Als solche hat sie ihren Gewinn gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Dazu hat der Große Senat des BFH (GrS 1/94) entschieden, daß die Kapitalgesellschaft die Einlage, die auf einem im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis gewährten Erlaß beruht, mit dem Tei...