Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Versorgungsanspruch eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers hält einem Fremdvergleich grundsätzlich nur dann stand, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt (Grundsatz der Erdienbarkeit).
2. Bei Auflösung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vor Ablauf der 10-Jahresfrist liegen diese Voraussetzungen nicht vor, auch wenn die Organstellung als Geschäftsführer weiter besteht, so dass die an den Geschäftsführer bezahlte Pension als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3, §§ 27-28, 38; FGO § 40 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 1
Tenor
1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2009 – 2011, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 bis 31.12.2011, Gewerbesteuermessbetrag 2009-2011, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 bis 31.12.2011 vom 21.12.2012 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 26.3.2014 werden dahingehend geändert, dass von verdeckten Gewinnausschüttungen von jährlich 14.525 EUR auszugehen ist. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird dem Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die durch Gesellschaftsvertrag vom 26.2.1981 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Antiquitäten aller Art. Der aktive Geschäftsbetrieb der Klägerin wurde im Jahr 2000 eingestellt. Seither werden lediglich die an Herrn und Frau X zugesagten Pensionen verwaltet.
Zum Geschäftsführer ist seit Gründung Herr X bestellt. Die Klägerin schloss mit ihm einen Anstellungsvertrag mit einem monatlichen Geschäftsführergehalt von zuletzt 14.000 DM zuzüglich Gewinnbeteiligung (Anstellungsvertrag vom 28. November 1994). Frau X, die bei Gründung ebenfalls zur Geschäftsführerin bestellt war, ist im Jahr 2000 als Geschäftsführerin ausgeschieden. Die Anteile der Klägerin werden zu 100 % von Herrn X gehalten. Herr X hat seinen Wohnsitz in Österreich.
Herr X, der am … geboren ist, erhielt am 21.10.1985 von der Klägerin eine Versorgungszusage. Danach erhält er ab Erreichung des 65. Lebensjahres eine lebenslängliche Altersrente bzw. eine Invaliditätsrente von monatlich 3.500 DM. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.1.1994 wurde die Altersrente auf 5.000 DM pro Monat erhöht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Versorgungszusage vom 21.10.1985 und den Gesellschafterbeschluss vom 10.1.1994 Bezug genommen.
Nach Aufgabe der aktiven Geschäftstätigkeit mit Schließung des Ladenlokals im Jahr 2000 wurden Herrn X von der Klägerin keine Geschäftsführerbezüge mehr bezahlt. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Dezember 2008 begann die Klägerin ab Januar 2009 mit den Pensionszahlungen an Herrn X.
Bei der Klägerin wurde im Jahr 2012 eine betriebsnahe Veranlagung für die Veranlagungszeiträume 2007 – 2011 durchgeführt. Im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung wurde gemäß Prüfungsbericht vom 6.12.2012 eine Neubewertung der Pensionsrückstellungen vorgenommen (a) sowie für die Veranlagungszeiträume 2009 – 2011 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu Gunsten von Herrn X im Zusammenhang mit der Auszahlung der Pensionen angesetzt (b):
a) Die Pensionsrückstellungen wurde in Zusammenarbeit mit der Abteilung Pensionsrückstellungen beim Landesamt für Steuern neu berechnet. Sie wurden aufgrund der Tatsache, dass Frau X seit 2000 nicht mehr Geschäftsführerin und Herr X seit dem Jahr 2000 nicht mehr aktiv für die Klägerin tätig war, nicht mehr nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berechnet, sondern nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG. Dies führte dazu, dass sich gegenüber den Pensionsrückstellungen laut Bilanz die Pensionsrückstellungen laut Prüfung deutlich erhöhten, was eine entsprechende Gewinnminderung in allen Streitjahren zur Folge hatte.
b) Der Prüfer war der Auffassung, dass Herrn X für die Jahre 2009 – 2011 eine zu hohe Pension ausbezahlt wurde. Er ging davon aus, dass Herrn X eine monatliche Pension von 3.000 EUR ausbezahlt wurde, da entsprechende Buchungen dem Gesellschafter-Verrechnungskonto der vorliegenden DATEV Kontenblättern zu entnehmen seien. Er ging davon aus, dass der Erdienenszeitraum für die zugesagte Pension 278 Monate (Oktober 1985 bis Dezember 2008), der tatsächliche Erdienenszeitraum jedoch nur 194 Monate umfasse (Oktober 1985 bis Dezember 2001). Von der zugesagten jährlichen Pension von 60.000 DM wurden daher nur anteilig i.H.v. 194/278, somit 41.870,50 DM bzw. 21.408 EUR als zugesagte jährliche Pension anerkannt. Die darüber hinaus bezahlte jährliche Pension i.H.v. 14.592 EUR (36.000 EUR ./. 21.408 EUR) wurde als vGA behandelt. Der Umstand, dass die Klägerin die Pensionszahlungen erfolgsneutral gebuc...