Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Bagatellgrenze für Nebeneinkünfte aus passivem Erwerb einer nachgeschalteten Gesellschaft mit Einkünften aus aktiver Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Zinserträge einer schweizerischen AG (Obergesellschaft) nachgeschalteten schweizerischen Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft) sind nicht gemäß § 14 AStG der schweizerischen Obergesellschaft zuzurechnen, wenn die Zinserträge der Untergesellschaft weniger als 10 v.H. ihrer gesamten Bruttoerträge betragen und die Untergesellschaft ihre Bruttoerträge daher fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG fallenden (aktiven) Tätigkeiten erzielt.
Normenkette
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 14, 18
Nachgehend
Tenor
1. Der Zurechnungsbescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz über die Zurechnung von Einkünften der G. und N. AG, Schweiz, für 1990 vom 20. November 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2000 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger war bis zum 22. Dezember 1991 zu 100 % an der W-Verlag AG, Schweiz (AG) beteiligt. Ab 23. Dezember 1991 wurde die Beteiligung von der Vermögensverwaltung GmbH (GmbH) übernommen. Gegenstand der AG nach Schweizer Recht ist die Entwicklung, Herausgabe und der Vertrieb von Fachliteratur. Die AG hielt ferner alle Anteile an der G. und N. AG (GNAG), Schweiz, ebenfalls eine AG nach Schweizer Recht, deren Gegenstand der Betrieb eines Zeitschriftenverlages, einer Annoncenverwaltung sowie die Übernahme von Werbeberatungsaufträgen ist.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre vertrat der Prüfer für Auslandsbeziehungen bei der OFD die Auffassung, dass die GNAG neben Einkünften aus aktiver Tätigkeit auch Einkünfte aus passivem Erwerb (Erträge aus der Anlage von Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens) erzielt habe, die nach dem Außensteuergesetz (AStG) der Hinzurechnungsbesteuerung unterlägen. Die GNAG sei eine nachgeschaltete Zwischengesellschaft gemäß § 14 AStG, deren passive Einkünfte den inländischen Beteiligten der ausländischen Obergesellschaft (AG) zuzurechnen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 21. Dezember 1995 über die Prüfung der Zurechnung gemäß § 14 AStG für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft GNAG Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) erließ am 12. Dezember 1996 Zurechnungsbescheide über die gesonderte Feststellung für 1990 und 1991 gegenüber der Firmengruppe GmbH & Co. KG für die AG als Beteiligte der GNAG. Die Zurechnungsbeträge betragen für 1990 63.595 DM (= 32.515,61 EUR) und für 1991 97.459 DM (= 49.830,00 EUR) und wurden zusammen mit Hinzurechnungen hinsichtlich der Beteiligung an der AG über Feststellungen nach § 18 AStG den inländischen Beteiligten der AG hinzugerechnet.
Auf Grund der gegen die Bescheide gerichteten Einspruchsverfahren wurden die Bescheide gegenüber der Firmengruppe GmbH & Co. KG antragsgemäß aufgehoben und am 20. November 1997 gegenüber dem Kläger inhaltsgleiche Feststellungsbescheide erlassen, gegen die der Kläger Einspruch eingelegt hat.
Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2000 wurden die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Nach einem Hinweis des Berichterstatters wurde der Feststellungsbescheid 1991 gegenüber dem Kläger aufgehoben (vgl. auch Kostenbeschluss vom 17. April 2003) und ein entsprechender Feststellungsbescheid gegenüber der GmbH erlassen, der nunmehr Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 1744/03 ist. Die Hinzurechnungen gegenüber dem Kläger (1990 und 1991) und gegenüber der GmbH (1992, vgl. Schreiben des Gerichts vom 23. Januar 2003) sind Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 1385/00.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Zurechnung für 1990. Zur Begründung trägt er vor, dass die Voraussetzungen für die der Hinzurechnungsbesteuerung vorgeschaltete Zurechnung nach § 14 AStG nicht erfüllt seien. Die Erträge aus verzinslichen Anlagen stünden in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit den Einkünften aus der aktiven Tätigkeit der GNAG, auf der das wirtschaftliche Schwergewicht liege. Durch die im Verlagswesen übliche Vorfakturierung von Abonnements verfüge die GNAG über einen Liquiditätsvorteil. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten hätten sich im Geschäftsjahr 1990 auf 386.859 SFR belaufen. Dahergehe das Finanzamt in tatsächlicher Hinsicht fälschlicherweise davon aus, dass die Zinseinkünfte aus nicht ausgeschütteten Gewinnen resultierten. Ohne das operative Geschäft könne der Liquiditätsvorteil nic...