Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Wiedereinsetzung bei Krankheit
Leitsatz (redaktionell)
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt Krankheit nur dann einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Krankheit so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch gehindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Dritte besorgen zu lassen.
Normenkette
FGO §§ 47, 56
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Abgabenschulden der P GbR (nachfolgend GbR) in Haftung genommen worden ist.
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin ihres am 16. Januar 2000 verstorbenen Ehemanns neben ihrem Sohn J P mit einem Anteil von 50 % Gesellschafterin der GbR.
Nachdem Vollstreckungsversuche wegen Steuerrückstände der GbR ohne Erfolg geblieben waren, nahm das Finanzamt (FA) die Klägerin neben dem Gesellschafter J P nach vorheriger Ankündigung und Anhörung mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 für rückständige Umsatzsteuer 1999 sowie Zinsen und Säumniszuschlägen für Umsatzsteuer 1999 und 2001 der GmbH in Höhe von 151.820,77 EUR in Haftung (Bl. 20 der Haftungsakte). Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 19. Februar 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zustellung der Einspruchsentscheidung erfolgte am 20. Februar 2008 durch Niederlegung in den zur Wohnung J-Weg 18 in O gehörenden Briefkasten (Zustellungsurkunde der Deutschen Post, Bl. 16 der Rechtsbehelfsakte des FA).
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2008, das am 2. April 2008 beim Finanzgericht München eingegangen ist, Klage erhoben und hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gest...