Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessene Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
Verbleibt durch das Zusammenwirken von Pachtzahlungen und Gehaltszahlungen nahezu kein Spielraum für die GmbH, spürbare Gewinne zu erzielen, so kann, bei der notwendigen Prognoseentscheidung, das vereinbarte Gehalt als unangemessen zu beurteilen sein.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
I.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom 4. Mai 1999 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand der GmbH ist der Betrieb einer Metzgerei und die Durchführung aller damit zusammenhängenden artverwandten Geschäfte. Am Stammkapital waren zunächst die Eheleute A und B C zur Hälfte beteiligt, seit 18. April 2001 ist Herr AC alleiniger Gesellschafter. Die Ehegatten waren in den Streitjahren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer.
Entsprechend eines ab 1. Juni 1999 geltenden Dienstvertrages erhält Herr AC eine monatliche Vergütung in Höhe von 15.000 DM, zuzüglich eines 13. Monatsgehalts. Daneben wurde eine jährliche erfolgsabhängige Tantieme in Höhe von 33,3 % des Jahresüberschusses lt. Steuerbilanz vor Abzug der Tantieme und vor Bildung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrückstellung vereinbart, die jedoch nur geleistet wird, soweit die Bemessungsgrundlage den Betrag von 10.000 DM übersteigt. Begrenzt ist die Tantieme auf maximal 25 % der Gesamtbezüge des Geschäftsführers. Außerdem wurde dem 1959 geborenen Geschäftsführer eine Versorgungszusage über eine monatliche Altersrente/Berufsunfähigkeitsrente über 8.000 DM erteilt.
Ebenfalls ab 1. Juni 1999 verpachtete Herr AC den im Anwesen XY gelegenen Metzgereibetrieb mit allen Nebenräumen, Zubehör und allen vorhandenen Betriebsmitteln an die Klägerin. Die Nettopacht betrug 30.000 DM. Für den Fall, dass der Gewinn der Klägerin vor Körperschafts- und Gewerbesteuerrückstellung im Wirtschaftsjahr nicht 10 % des Stammkapitals errechen sollte, ist eine Ermäßigung der Jahrespacht um den Betrag vorgesehen, durch den auf Seiten der Klägerin ein Gewinn in dieser Höhe erreicht wird. Diese Ermäßigung der Jahrespacht ist ggf. in den Folgejahren wieder auszugleichen.
Die Klägerin entwickelte sich in den Streitjahren wie folgt:
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Jahresüberschuss / Verlust |
Jahresumsatz |
1999 (5. Mai – 31. Dezember) |
-938 |
1.987.944 |
2000 |
-119.414 |
3.653.136 |
2001 |
4.980 |
4.027.638 |
alle Beträge in DM |
Im Rahmen einer für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung wurden die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers überprüft und lediglich in Höhe einer Festvergütung von jährlich 144.000 DM als angemessen angesehen. Diesen Betrag ermittelte der Außenprüfer wie folgt (auf Anlage 10 des Betriebsprüfungsberichts vom 18. Juli 2003 wird verwiesen):
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1999 |
2000 |
2001 |
Stammkapital |
50.000 |
50.000 |
50.000 |
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Steuerbilanzgewinn/-verlust |
-938 |
-119.414 |
4.890 |
Geschäftsführergehalt |
120.000 |
195.000 |
195.000 |
Versorgungszusage (= Prämie) |
25.043 |
25.043 |
25.043 |
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Gewinn/Verlust ohne Geschäftsführergehalt |
144.105 |
100.629 |
224.933 |
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Gewinnteilung (50%) lt. BMF-Schreiben vom 14.10.2002 |
72.052 |
50.314 |
112.466 |
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angemessenes Monatsgehalt: 12.000 DM plus Tantieme |
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Gehalt (75%) |
84.000 |
144.000 |
144.000 |
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überhöhtes Gehalt (=vGA) |
36.000 |
51.000 |
51.000 |
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alle Beträge in DM |
Die Differenz zur tatsächlich bezahlten Vergütung wurde als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt. Es ergab sich daraus eine vGA in Höhe von 36.000 DM für das Jahr 1999 und in Höhe von jeweils 51.000 DM für die Jahre 2000 und 2001.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ unter dem 4. September 2003 folgende geänderte Bescheide:
Körperschaftsteuer |
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1999 |
2000 |
2001 |
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Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag |
-21.561 |
-137.675 |
12.892 |
vGA |
36.000 |
51.000 |
51.000 |
zu versteuerndes Einkommen |
31.591 |
-63.518 |
701 |
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Tarifbelastung |
12.636 |
0 |
175 |
KSt-Minderungsbetrag auf Ausschüttungen |
2.987 |
./. |
./. |
KSt-Erhöhungsbetrag auf Ausschüttungen |
6.468 |
21.857 |
./. |
festgesetzte Körperschaftsteuer |
16.117 |
21.857 |
175 |
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Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur KSt zum 31. 12. |
1999 |
2000 |
2001 |
verbleibender Verlustabzug: |
bisheriger Bescheid aufgehoben |
63.518 |
0 |
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Gewerbesteuermessbetrag |
1999 |
2000 |
2001 |
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
31.591 |
./. |
64.219 |
Gewerbesteuermessbetrag |
1.575 |
35 |
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gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12. |
1999 |
2000 |
2001 |
vortragsfähiger Gewerbeverlust: |
bisheriger Bescheid aufgehoben |
./. |
0 |
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alle Beträge in DM |
Die Einsprüche dagegen vom 10. September 2003 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen (der Gewerbesteuermessbescheid 2000 wurde nicht mehr mit der Klage angegriffen):
- Die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 8. August 2000 sei nicht entscheidungserheblich, maßgeblich sei das BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2002 (BStBl I 2002, 972).
- Nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz könne von einer Angemessenheit dann ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführerbezüge noch ein Jahresüberschuss in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäfts...