rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzungszinsen nach Rücknahme des Einspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid ist dieser endgültig ohne Erfolg i. S. d. § 237 Abs. 1 AO geblieben. Ohne Bedeutung ist der Grund, warum der Einspruch zurückgenommen worden ist.
2. Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können grundsätzlich keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung sprechen.
3. Die Rücknahme eines Einspruchs kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtum angefochten werden. Sie kann allenfalls unwirksam sein, etwa wenn sie vom FA durch Täuschung oder rechtlich unzutreffende Erwägungen gegenüber einem Rechtsunkundigen verursacht worden ist.
Normenkette
AO § 237
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber der Klägerin zu Recht Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 2009 festgesetzt hat.
Die Klägerin machte mit der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2009 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 6.316,42 EUR geltend. In diesem Betrag war ein Vorsteuerabzug in Höhe 4.888,38 EUR enthalten, der auf einer Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 25.728,34 EUR an die Firma X Bau (Inhaber H) beruhte. Diese hatte der Klägerin mit Rechnung vom 22. Januar 2009 einen Betrag von 25.883,63 EUR zzgl. 4.917,89 EUR Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Mit Bescheid vom 26. April 2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 auf einen Negativbetrag von 1.282,69 EUR fest und forderte die Klägerin auf, einen zuviel ausgezahlten Betrag von 4.888,38 EUR bis zum 6. Mai 2010 an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung, die mit Verfügung des Finanzamts vom 10. Mai 2010 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gewährt wurde. Bei Rücknahme des Einspruchs sollte die Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Eingang der Rücknahmeerklärung enden.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 wurde die Umsatzsteuer für 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf einen Negativbetrag von 771,63 EUR festgesetzt, die gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben und die Klägerin aufgefordert, einen noch offenen Betrag von 4.610,40 EUR bis zum 25. März 2012 an das Finanzamt zu bezahlen.
Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die mit Verfügung des Finanzamts vom 9. März 2012 wiederum ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. nach Eingang der Rücknahmeerklärung gewährt wurde. Die Aussetzung der Vollziehung wurde jedoch versehentlich nicht berücksichtigt und der noch offene Betrag von 4.610,40 EUR am 5. März 2012 mit einem Umsatzsteuerguthaben der Klägerin für das 4. Quartal 2011 verrechnet.
Mit Schreiben des Finanzamts vom 5. Dezember 2012 bestätigte die Sachbearbeiterin des Finanzamts dem Geschäftsführer Klägerin unter Bezugnahme auf ein Telefonat, dass im Falle einer späteren Bezahlung der Verbindlichkeiten gegenüber der Firma X Bau § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG anzuwenden sei. Der Geschäftsführer wurde gebeten, mitzuteilen, ob er die Einsprüche aufrecht erhalte oder diese zurücknehme.
Mit Erklärung vom 12. Dezember 2012 nahm die Klägerin die Einsprüche gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 26. April 2010 und den Umsatzsteuerjahresbescheid vom 22. Februar 2012 zurück.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Januar 2013 für den Zeitraum vom 6. Mai 2010 bis 5. März 2012 für einen zu verzinsenden Betrag von 4.600,– EUR Aussetzungszinsen in Höhe von 506,– EUR fest.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass sie zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Fa. X Bau berechtigt sei. Von Aussetzungszinsen sei nie die Rede gewesen. Der Einspruch sei nur aus Kulanzgründen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zurückgenommen worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Zinsbescheid vom 16. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013 aufzuheben.
Des Weiteren wird beantragt, die Vorsteuerbeträge aus der Rechnung H anzuerkennen und entstandene Kosten zu ersetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen
und verweist hierzu auf seine Stellungnahme vom 28. August 2013 im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung unter dem Aktenzeichen 2 V 2246/13 und auf die Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowi...