Entscheidungsstichwort (Thema)
Kundenwerbung durch einen Altkunden als Leistung. Verrechnung der Werbeprämie mit geschuldetem Leistungsentgelt des Altkunden mindert nicht die Bemessungsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Nennung der Adresse eines potenziellen Neukunden durch einen Altkunden ist eine Leistung, welche mit der dafür zugesagten Prämie in einem unmittelbaren Zusammenhang steht.
2. Verrechnet der Unternehmer als Leistungsempfänger diese Prämie mit der Bestellung des Altkunden, dann stellt dies keine Entgeltsminderung dar.
Normenkette
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin.
Die Klägerin betreibt in A in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft einen Versandhandel mit Lebensmitteln.
In ihren Werbeprospekten und auf ihrer Internetseite wurde in den Streitjahren und auch danach jedem ihrer Kunden (im Folgenden: Altkunden) für die Nennung der Adresse eines neuen Kunden ein „Zahlungsabzug” von 5 DM bzw. ab dem Jahr 2002 von 3 EUR – mithin eine Prämie oder Werbegutschrift – versprochen. Voraussetzung für den Erhalt dieser Prämie war – nach Übersendung eines Probierpakets an den potenziellen Neukunden –, dass dieser eine Bestellung aufgab und bezahlte. Die dem Altkunden zugesagte Prämie konnte nicht ausbezahlt werden, sondern wurde erst im Rahmen einer weiteren Bestellung des Altkunden von dem aus dieser Bestellung geschuldeten Betrag in Abzug gebracht.
In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 vom 27. November 2002 errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer in Höhe von DM (= EUR). Das beklagte Finanzamt (FA) stimmte dieser Steueranmeldung mit Bescheid vom 7. Januar 2003 zu.
In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 vom 2. April 2003 errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer in Höhe von EUR. Das FA stimmte dieser Steueranmeldung am 29. Juli 2003 zu.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung (Bericht vom 5. August 2004 sowie geänderter Bericht vom 5. August 2004) setzte das FA die Umsatzsteuer 2001 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 auf den Betrag von DM (= EUR) fest. Die Umsatzsteuer 2002 setzte das FA gleichfalls unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 auf den negativen Betrag von EUR fest. Das FA erkannte dabei die von der Klägerin vorgenommenen Erlösminderungen wegen Werbegutschriften für 2001 in Höhe von DM und für 2002 in Höhe von EUR nicht an und erhöhte die zu 7 % steuerpflichtigen Umsätze in dieser Höhe. Dies führte in 2001 zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer um 25.000 DM und für 2002 zur Erhöhung der Umsatzsteuer um 10.000 EUR.
Gegen diese geänderten Steuerfestsetzungen war der Einspruch vom 15. Oktober 2004 gerichtet.
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen ist die Klage vom 28. April 2008 gerichtet.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es sich bei den von ihr den Altkunden – für die Nennung der Adresse eines potenziellen Neukunden – gewährten „Treuerabatten” um keine Leistungsentgelte dieser Altkunden handeln würde. Die Adressnennung allein würde den möglichen späteren Rabattanspruch noch nicht begründen; dieser würde vielmehr erst nach der Bestellung und der Bezahlung eines Neukunden sowie einer weiteren Bestellung des Altkunden entstehen und nur in Form der Verrechnung ausgeglichen. Die Nennung der Adresse würde deshalb unmittelbar keine Gegenleistung auslösen, das Motiv zur Benennung der Adressen neuer potenzieller Kunden würde vielmehr einerseits darin bestehen, dass der Neukunde das Probierpaket der Klägerin übersendet bekäme, und anderseits auch in den zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Alt- und Neukunde begründet sein. Der Altkunde würde damit zum Ausdruck bringen, dass er sich um die mit Adresse benannte Person bemühe und sich Gedanken um dessen gesunde Ernährung mache. Würde in der Adressnennung dagegen eine Leistung mit Gegenleistungsanspruch liegen, so müsste dieser auch ohne eine weitere Bestellung des Altkunden durchsetzbar sein.
Zu dem weiteren Vorbringen der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom … verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 12. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2008 die Umsatzsteuer 2001 auf den Betrag von EUR und die Umsatzsteuer 2002 auf den Betrag von EUR festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich der Gutschrift bei dem Altkunden für die erfolgreiche Vermittlung der Adresse eines Neukunden i.S. der Begründung eines neuen Kundenverhältnisses ein eigenes Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und diesem Altkunden begründet worden sei, welches jeweils zu einem steuerbaren Leistungsaustausch geführt habe. Das F...