Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung eines Flachdachs durch ein Satteldach als Herstellungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Entscheidend für die Zuordnung zu den Herstellungskosten ist der tatsächliche Zusammenhang mit der Herstellungsmaßnahme „Dachgeschossausbau”. Die Schadhaftigkeit des Flachdachs ist für die Entscheidung unerheblich. W. hat nach Auslegung des Überlassungsvertrags zwischen W. und den Klägern die Kosten des Ausbaus samt Dacherneuerung zu tragen, sodass die o.a. Herstellungskosten nicht zwischen den Wohnungseigentümern (W. und den Klägern) aufzuteilen sind.
Normenkette
EStG § 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Malereibetrieb). Daneben erzielten die Kläger bis Mai 2000 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Den Klägern gehörte bis zum 6. Juni 2000 je zur Hälfte das Grundstück in D., … (FlNr. 1347/56). Auf diesem Grundstück befand sich bis Juni 2000 ein Betriebs- und Wohngebäude mit Flachdach. Ca. 2/3 des Gebäudes ist ein ebenerdiges Werkstattgebäude, 1/3 des Gebäudes war zweigeschossig gebaut mit Büroräumen und Ausstellungsraum im Erdgeschoss und einer 3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss. Das zweigeschossige Betriebs- und Wohngebäude hatte ebenfalls ein Flachdach. Die Räume im Erdgeschoss des zweigeschossigen Gebäudes, die mit einem Anteil von 42,58 % als notwendiges Betriebsvermögen des Klägers ab Fertigstellung (1. Mai 1983) bilanziert wurden, nutzte der Kläger in vollem Umfang für seinen Malereibetrieb. Die Klägerin hatte seit Fertigstellung des Gebäudes ihren hälftigen Anteil an den Kläger gegen Entgelt vermietet. Die 3-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss war bis einschließlich Mai 2000 an fremde Dritte vermietet.
Mit Bescheid vom 14. April 2000 genehmigte die Stadt D. den Klägern die Errichtung eines Dachgeschosses auf dem bestehenden zweigeschossigen Gebäude.
Mit notarieller Teilungserklärung nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG – vom 6. Juni 2000 wurden am Grundstück FlNr. 1347/56 folgende Miteigentumsanteile gebildet:
- 4/5 Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der Malerwerkstatt (= eingeschossiges Gebäude) mit Büro im Erdgeschoss (TE 1)
- 1/5 Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss, samt Terrasse im Dachgeschoss (TE 2)
In der Teilungserklärung wurde weiter vereinbart, dass der Grund und Boden des Grundstücks sowie die nach Teil A, Tz. II. nicht erfassten Teile der Gebäude, insbesondere das Treppenhaus und der Heizungsraum des Anwesens sowie die Dachkonstruktion, Decken und tragende Wände etc. demnach gemeinschaftliches Eigentum bleiben (Teil A, Tz. III. Nr. 2.) Die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit es in dem im beigefügten Aufteilungsplan mit brauner Farbe schraffiert eingezeichneten Bereich liegt, obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich je zur Hälfte (Teil B, Tz.V. Nr. 1.).
Mit Notarvertrag vom 6. Juni 2000 wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2000 der 1/5 Miteigentumsanteil (TE 2) an den Sohn der Kläger (W.) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken mit der Verpflichtung übertragen, den geplanten Ausbau des Dachgeschosses mit eigenen Mitteln durchzuführen.
Im Jahr 2000 wurde das Flachdach über den Büroräumen und der Wohnung im Zeitraum Juni 2000 bis Oktober 2000 durch ein Satteldach ersetzt und durch Einzug einer neuen Geschossdecke gleichzeitig neuer Wohnraum im Dachgeschoss geschaffen. Durch diese Umbaumaßnahme wurde das Gebäude aufgestockt (Fertigung neuer Stahlkonstruktionen, neue Geschossdecke, Ersatz des Flachdachs durch ein Satteldach, erstmaliger Einbau von Dachgauben, Bau einer Terrasse im Dachgeschoss), dadurch in seiner Substanz vermehrt und die nutzbare Fläche vergrößert. Die Erstellung des Satteldachs verursachte Kosten in Höhe von 248.048,42 DM (ohne direkt zuordenbare Ausbaukosten). Diese wurden von den Klägern nach dem Verhältnis TE 1 = 118 qm und TE 2 (Obergeschoss und Dachgeschoss) = 182 qm aufgeteilt; 148.839,06 DM wurden dem Sohn W. als nachträgliche Herstellungskosten seines Miteigentumsanteils zugerechnet, den Rest von 95.383,70 DM berücksichtigten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2000 als Instandhaltungsaufwendungen im Rahmen der Gewinnermittlung für den Malereibetrieb des Klägers.
Der Einkommensteuerbescheid vom 7. Juni 2001 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –. Dieser Bescheid wurde am 29. Juni 2001 aus hier nicht streitigen Gründen gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert und die Einkommensteuer 2000 verringerte sich dadurch auf 5.413 DM.
Aufgrund der Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung – BNV – (Bericht vom 30. April 2002), wonach die anteiligen Aufwendungen für das Satteldach in Höhe von 95.383,70 DM keine Betriebsausga...