Entscheidungsstichwort (Thema)
Galoppergestüt als Liebhaberei. Einkommensteuer 1991, 1992, 1994, 1995, 1996
Leitsatz (redaktionell)
Produziert ein Galoppergestüt mit durchschnittlich 2–4 Zuchtstuten in 11 Jahren Verluste von über 1,5 Mio. DM und ist ein möglicher Ausgleich der Verluste mangels betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen und schließlich auch der Einstellung des Zuchttätigkeit nicht zu erkennen, sind die Verluste insgesamt steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1-2, § 13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Galoppergestüt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.
Die am 4.3.1925 geborene Klägerin (Klin) wurde bis einschließlich 1995 zusammen mit ihrem am 6.1.1995 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 1996 wurde die Klin unter Anwendung des sog. Witwensplittings gem. § 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG allein veranlagt.
In den Streitjahren erzielte die Klin im Wesentlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen (1992: 464.426 DM; 1996: 234.364 DM) sowie Versorgungsbezüge.
Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten begann die Klin ab ca. 1976 mit der hobbymäßigen Pferdezucht. In einem am 7.6.1993 ausgestellten Gewerbeanmeldungsbogen (Gewerbesteuer-Akte Bl 1) gab sie an, dass sie seit Dezember 1989 ein Galoppergestüt betreibe. Für die Jahre 1989 und 1990 wurden hieraus keine Einkünfte erklärt. Ab 1991 würden im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die folgenden Verluste geltend gemacht, denen die folgenden, aus Renngewinnen, Züchterprämien und Transportvergütungen bestehenden Einnahmen gegenüberstanden:
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Verluste |
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Einnahmen |
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DM |
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DM |
1991 |
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107.558 |
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34.014 |
1992 |
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194.094 |
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22.148 |
1993 |
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160.782 |
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51.690 |
1994 |
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166.530 |
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57.133 |
1995 |
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143.385 |
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36.377 |
1996 |
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159.415 |
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37.464 |
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ZS |
931.764 |
ZS |
238.826 |
1997 |
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159.065 |
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42.040 |
1998 |
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150.623 |
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14.288 |
1999 |
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136.360 |
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14.703 |
2000 |
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111.590 |
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15.250 |
2001 |
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79.800 |
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15.024 |
Summe: |
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1.569.202 |
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340.131 |
Die Verluste ermittelte die Klin jeweils nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG.
Für die Jahre 1991–1993 veranlagte der Beklagte (Finanzamt – FA–) die Verluste zunächst erklärungsgemäß. Ab 1994 berücksichtigte das FA die geltend gemachten Verluste nicht mehr. Hierbei setzte es die Einkommensteuern zunächst auf 247.189 DM (Einkommensteuerbescheid 1991 vom 27.7.1994), 76.550 DM (Einkommensteuerbescheid 1992 vom 11.8.1994), 114.378 DM (Einkommensteuerbescheid 1994 vom 14.3.1997), 19.989 DM (Einkommensteuerbescheid 1995 vom 26.6.1997) und 25.524 DM (Einkommensteuerbescheid 1996 vom 24.8.1998) fest. Die vorausgegangenen jeweiligen Erstbescheide der Jahre 1991, 1992, 1994 und 1995 sowie der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 24.8.1998 enthielten hinsichtlich der Anerkennung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 AO.
In den Einkommensteueränderungsbescheiden 1991, 1992, 1994, 1995 und 1996 vom 5.10.1998 berücksichtigte das FA die geltend gemachten Verluste generell nicht mehr. Zudem wurden die bisherigen, hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erteilten Vorläufigkeitsvermerke aufgehoben.
Für das Jahr 1993 blieb es bei der Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes (160.782 DM). Insoweit sah das FA keine Änderungsmöglichkeit.
Mit Schreiben vom 21.10.1998 legte der steuerliche Berater der Klin Einspruch gegen die Änderungsbescheide ein.
Bereits mit Schreiben vom 19.8.1996 (ESt-Akte 1994 Bl 2) hatte das FA den steuerlichen Berater darauf hingewiesen, dass die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Einkünfte aus dem Galoppergestüt zweifelhaft sei. Es wurde um Mitteilung gebeten, welche Ursachen zur Entstehung der Verluste in der Vergangenheit beigetragen hatten und welche Maßnahmen ergriffen worden bzw. geplant seien, um diese Ursachen zu beseitigen und eine Verbesserung der Ertragslage herbeizuführen. Hierauf erfolgte keine Antwort.
Nachdem das FA mit Schreiben vom 14.7.1998 erneut auf die Problematik aufmerksam gemacht hatte, übersandte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 1.9.1998 eine Stellungnahme der Klin (ESt-Akte 1996 Bl 19), in der u.a. ausgeführt ist, dass die Zucht von Rennpferden in Deutschland Privatleuten aufgebürdet sei. Die Anfänge der Pferdezucht der Klin seien einigermaßen erfolgversprechend gewesen. Der im März 19. in Deutschland erfolgreichste Dreijährige (X) stamme aus der Zucht der Klin. Es habe auch Verhandlungen gegeben, X als Deckhengst aufzustellen. Diese hätten sich aber wieder zerschlagen. Leider sei der vormalige Steuerberater nicht in der Lage gewesen, diese Sachverhalte dem Finanzamt hinreichend zu vermitteln.
In der Pferdezucht dauere es oft vier bis fünf Jahre, bis sich eine Entscheidung als Fehlentscheidung erweise 1997 habe ein weiteres Pferd (Y) gleich vier Rennen hintereinander und damit ca. 20.000 DM Preisgelder gewonnen. Dessen ungeachtet seien aber danach keine Stuten mehr gedeckt worden, so dass die anfallenden Kosten ohnehin nach und nach runtergingen, da nur noch die im Rennstall befindlichen Pferde zu versorgen seien....