rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch erst nach Abrechnungsbescheid. Anfechtungsklage gegen Pfändung nach Einziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Leistungsklage auf Auszahlung der gepfändeten Beträge ist unbegründet, wenn nicht vorher der Kläger einen Abrechnungsbescheid erwirkt hat.

2. Nach der Einziehung der gepfändeten Forderung ist keine Anfechtungsklage gegen die Pfändungsverfügung des Finanzamts mehr zulässig.

 

Normenkette

AO §§ 314, 257, 218; FGO § 40 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie die Frage, ob der Kläger die Auszahlung von eingezogenen Geldbeträgen verlangen kann.

Gegen den Kläger vollstreckt der Beklagte – das Zentralfinanzamt München (ZFA) – seit mehreren Jahren wegen Steuerforderungen. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom

25. Oktober 2006, 12. Dezember 2006, 23. Juli 2007 und 31. Juli 2007 pfändete das ZFA Forderungen des Klägers gegen mehrere Drittschuldner (vgl. die Aufstellung in der Einspruchsentscheidung – EE – vom 19. März 2007). Die Drittschuldner erkannten die Pfändungen an und zahlten auf die Einziehungsverfügung einen Gesamtbetrag von 25.758,47 EUR, den das ZFA mit Steuerschulden des Klägers verrechnete. Diesen Zahlungsbetrag und dessen Verbuchung auf einzelne Steuerforderungen erläuterte das ZFA mit Schreiben vom 30. August 2007 (VollstrA Bd. 2, Seite 237).

In der Folge wandte sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht „widerrechtliche Aneignung” seines Eigentums und forderte die Auszahlung dieses Betrages an ihn. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 erläuterte das ZFA seine Rechtsauffassung zu den wesentlichen Vorwürfen des Klägers und erklärte, dass seinem Antrag auf Erstattung nicht entsprochen werden könne. Dem Schreiben beigefügt war eine aktuelle Rückstandsaufstellung, jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger unter dem 31. Dezember 2007 „Einspruch”, in dem er Aufhebung sämtlicher gegen ihn laufender Vollstreckungsmaßnahmen beantragt sowie die Rückzahlung des eingezogenen Betrages von 25.758,47 EUR.

Das ZFA legte das Begehren des Klägers als Einsprüche gegen die o.g. Pfändungsverfügungen und die Ablehnung der Rückzahlung des eingezogenen Betrages aus und verwarf sie mit EE vom 19. März 2007 zum Teil als unzulässig, im Wesentlichen wies es sie als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die EE basiere nicht auf rechtsstaatlichen Normen oder tragfähigen Tatsachengrundlagen. Eine Vollstreckung sei unzulässig, wenn die Säumniszuschläge 10% der festgesetzten Steuer überstiegen. Die Festsetzungen des Finanzamts München III bestünden jedoch zu 69,7% als Säumniszuschlägen und Zinsen. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2008 und die Begründung des Prozessvertreters vom 28. April 2008 verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1) die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 25. Oktober 2006, 12. Dezember 2006, 23. Juli 2007 und 31. Juli 2007 und die hierzu ergangene EE vom 19. März 2007 aufzuheben,

und

2) einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 25.758,47 EUR festzustellen bzw. zu erstatten.

Das ZFA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE. Darüber hinaus setzt es sich mit den im Klageverfahren vorgetragenen Argumenten im Schriftsatz vom 20. Mai 2008 auseinander, auf den verwiesen wird.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 2. Juli 2008, zu der für den Kläger unentschuldigt niemand erschienen ist, wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1), als Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- wie gegen die Einziehungsverfügungen gerichtet, unzulässig.

Mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an das ZFA als Pfändungsgläubiger ist die gepfändete Forderung eingezogen (§ 314 der Abgabenordnung [AO]), der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet. Eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; aus demselben Grund kann eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung nicht mehr zulässigerweise erhoben werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 11. April 2001 VII B 304/00, BStBl II 2001, 525, m.w.N.)

Der Kläger wendet sich – wie sich aus der Betragsangabe ergibt – im Wesentlichen gegen die bereits erfolgten Einziehungen. Daher ist die Klage insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Das gilt ebenso, würde die Klage insoweit als Verpflichtungsantrag auf Einstellung oder Beschränkung der Pfändung nach § 257 AO ausgelegt.

Unzulässig ist die Klage auch bei einer etwaigen Auslegung oder Umdeutung als Fortsetzungsfeststellungsklage. Wie aus der vorstehend zitierten Entscheidung des BFH ersichtlich, erforderte das besondere Feststellung...

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