rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts: Gewerbebetrieb durch Goldankauf und -verkauf in erheblicher Millionenhöhe. Betriebsstätte durch mit anderen Goldgesellschaften geteiltes Büro in London. keine Buchführungspflicht, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. ausschließlich britisches Besteuerungsrecht nach DBA-Großbritannien. gesonderte Feststellung der dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nach § 180 Abs. 5 AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine General Partnership – GP –, an der ausschließlich im Inland ansässige Gesellschafter beteiligt sind, wird in Großbritannien als steuerlich transparent behandelt und ist ihrer Struktur nach auch in Deutschland mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar. Das Unternehmen einer GP ist jedem Gesellschafter (anteilig) zuzurechnen. Investiert die GP kurzfristig und in erheblicher Millionenhöhe in physisches Gold, wobei durch den Einsatz von Krediten verbunden mit Sicherungsinstrumenten ein maximaler Hebel genutzt wird, so erzielt die GP gewerbliche Einkünfte (Anschluss an das zwischen den Beteiligten im 1. Rechtszug ergangene BFH-Urteil: BFH, Urteil v. 19.1.2017, IV R 50/13, BFH/NV 2017 S. 751).
2. Der Betriebsstättenbegriff des DBA-Großbritannien ist mit dem entsprechenden Begriff des § 12 Satz 1 AO identisch. Ein aufgrund eines Mietvertrags von der GP genutzter, büromäßig mit Telefon, Computer sowie Internetanschluss ausgestatteter Raum in London, für den die GP eigene Schlüssel hat, in dem Unterlagen für die Tätigkeit der GP aufbewahrt sowie Gesellschafterversammlungen abgehalten werden, in dem Treffen mit Goldmarktexperten stattfinden und von dem aus der Verwalter bzw. spätere „Manager” für die GP tätig sowie der telefonische Auftrag zum Erwerb von Gold erteilt wird, kann auch dann eine Betriebsstätte der GP darstellen, wenn der Verwalter bzw. Manager der GP in dem Raum nicht nur für die GP, sondern auch für andere vergleichbare Gesellschaften tätig ist. Es ist nicht von einer weiteren (inländischen Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte auszugehen, wenn wesentliche unternehmerische Aktivitäten (unter anderem Ankauf von Gold) in London erfolgen und die Gesellschafter der GP gleichzeitig wesentliche Aufgaben (Marktbeobachtung, Beratung unter anderem bei Sicherungsgeschäften) an externe Personen vor Ort in London übertragen haben.
3. Dass die eigentliche Entscheidung zum ersten Goldkauf nicht vom Büro in London aus erfolgt, berührt die Qualifizierung des Büros als Betriebsstätte der GP nicht, denn es ist hierfür nicht erforderlich, dass dort Geschäftsleitungsentscheidungen- zu denen die Kauf- und Verkaufsentscheidungen zählen – erfolgen (vgl. BFH, Urteil v. 10.5.1961, IV 155/60 U).
4. Eine General Partnership britischen Rechts mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern stellt keine Handelsgesellschaft i.S.v. § 6 Abs. 1 HGB dar und ist, wenn sie auch keinen Verwaltungssitz und damit keine inländische Zweigniederlassung hat und auch noch nicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO auf die nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO eigentlich bestehende Buchführungspflicht hingewiesen worden ist, weder nach deutschen Vorschriften noch nach britischem Recht buchführungspflichtig und darf daher ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
5. Sind die gewerblichen Einkünfte der GP nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens vollumfänglich der in London und damit einer in Großbritannien belegenen Betriebsstätte zuzuordnen, sind die streitigen negativen Einkünfte infolge des Goldankaufs ausschließlich in Großbritannien steuerpflichtig; in Deutschland sind sie von der Besteuerung freigestellt und unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG; vgl. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien 1964/1970); ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO liegt insoweit nicht vor. Die negativen Progressionseinkünfte sind nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen, wenn die Art der Einkünfteermittlung (Bilanzierung, Überschussrechnung) und damit auch die Höhe der gesondert festzustellenden Beträge streitig sind.
Normenkette
AO § 12 S. 1, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3, 5 Nr. 1, §§ 140, 141 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 42; EStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 2 S. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. f; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. g; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. i; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. j; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. h; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. l; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 2 S. 1; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a; HGB § 6 Abs. 1, § 238
Tenor
1. Unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2011 wird der Beklagte verpflich...