rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitschriften als Werbungskosten bei Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts schlüssig und glaubhaft vorgetragen, dass er zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Diplomingenieur im Bereich Marketing und Applikation von Halbleiterbauteilen jede einzelne Zeitschrift – „Effekten Spiegel”, „Depot-Optimierer”, „Finanztip”, „Wahrer Wohlstand” und „Oxford Club” – als Arbeitsmittel genutzt hat.
2. Die Vielzahl der Zeitschriften spricht eher für als gegen deren berufliche Nutzung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2005 vom 12. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 wird geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 1.187,23 EUR zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger werden vom Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Diplomingenieur und Technical Marketing Manager senior bei X, die Klägerin ist Lehrerin. Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 25. Juni 2007 erkannte das Finanzamt die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für die Börsenzeitschriften „Effekten Spiegel”, „Depot-Optimierer”, „Finanztip”, „Wahrer Wohlstand” und „Oxford Club” nicht als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit an.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Aus hier nicht streitigen Gründen wurde der Einkommensteuerbescheid für 2005 am 12. Dezember 2007 geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Im Rechtsbehelfsverfahren legte der Kläger jeweils ein Exemplar der o.g. Börsenzeitschriften vor. Daraus sei zu ersehen, dass es sich um spezifische Fachinformationen zur internationalen wirtschaftlichen Entwicklung handele. Diese Informationen für langfristige Kapitalanlagen benötige er beruflich, z.B. zur Beurteilung der langfristigen Entwicklung der Konjunktur und des Konsumverhaltens von Automobilkäufern im Angesicht der Immobilien- und Bankenkrise. Seine Tätigkeit bestehe in Marketing und Applikation von Halbleiterbauteilen, wofür es erforderlich sei, die langfristige Entwicklung des Marktes abzuschätzen und danach die Entwicklung marktspezifischer Bausteine zu veranlassen. Die Kenntnis gesamtwirtschaftlicher Vorgänge, insbesondere zum Konsumverhalten potentieller Endkunden, sei daher unerlässlich, und könne am besten aus den genannten Zeitschriften gezogen werden. Die Zeitschriften würden nicht für seine eigenen Kapitalanlageentscheidungen verwendet.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2005 aus hier nicht streitigen Gründen auf 46.322 EUR herab und wies im Übrigen den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger unter Vorlage verschiedener Unterlagen ihr Begehren auf Berücksichtigung der Aufwendungen für die Zeitschriften „Effekten Spiegel”, „Depot-Optimierer”, „Finanztip”, „Wahrer Wohlstand” und „Oxford Club” in Höhe von 1.187,23 EUR als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weiter. Zur Begründung tragen sie unter Vorlage verschiedener Unterlagen im Wesentlichen vor, dass die vom Kläger bezogenen Publikationen für ihn tägliches Arbeitsmittel gewesen seien und ihm wesentliche Informationen für Entscheidungen und Beurteilungen in seiner täglichen beruflichen Tätigkeit geliefert hätten.
Die Kläger beantragen,
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 1.187,23 EUR zu berücksichtigen und unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids für 2005 vom 12. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 die Einkommensteuer für 2005 entsprechend herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung führt das Finanzamt ergänzend aus, dass der Kläger nur allgemein die berufliche Veranlassung für die Anschaffung der Zeitschri...