rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft: Abwehrkosten in Zusammenhang mit einem Schenkungswiderruf nach § 530 BGB betreffend einen Miteigentumsanteil sowie Aufwendungen für Rechtsstreit wegen Verteilung des Guthabens auf einem Mietkonto nicht als Sonderwerbungskosten abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Miteigentümerin eines vermieteten Grundstücks ein weiterer Miteigentumsanteil geschenkt worden, widerruft die Schenkerin die Schenkung später wegen groben Undanks nach § 530 BGB und versucht die Miteigentümerin- letztendlich erfolglos – außergerichtlich und gerichtlich, den aufgrund des Widerrufs der Schenkung des (weiteren) Miteigentumsanteils entstandenen Rückübertragungsanspruch abzuwenden, so führen die Abwehrkosten (gerichtliche und außergerichtliche Kosten, Zinsen) weder zu vergeblichen nachträglichen Anschaffungskosten noch sind sie als Sonderwerbungskosten bei den Vermietungseinkünften der Miteigentümergemeinschaft abziehbar; die Aufwendungen sind nicht durch die Verwendung des Grundstücks zur Einkünfteerzielung veranlasst, sondern der im Rahmen der Überschusseinkunftsart der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung irrelevanten Vermögenssphäre zuzuordnen.
2. Auch Kosten für einen mit einem anderen Miteigentümer wegen der Verteilung von Mieteinnahmen auf einem Mietkonto der Miteigentümergemeinschaft geführten Rechtsstreit sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es handelt sich auch insoweit um Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern ausschließlich mit der Verwendung und Verteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 530 Abs. 1, §§ 528, 903; HGB § 255 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Zusammenhang mit der Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück sowie weiterer Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Grundstücksgemeinschaft, jeweils als Sonderwerbungskosten.
Zwischen der Klägerin und deren Bruder (B.), dem Beigeladenen zu 2), sowie deren Mutter (M.), der Beigeladenen zu 1), besteht eine Erbengemeinschaft (zu 50 % Beigeladene zu 1) und zu je 25 % Klägerin und Beigeladener zu 2)). Diese umfasst nur noch das Objekt X (teilweise vermietetes Wohngebäude). Ferner waren die Beigeladene zu 1) (zu 50%) und die Klägerin sowie der Beigeladene zu 2) jeweils zu 25 % Miteigentümer weiterer (ebenfalls teilweise vermieteter) Objekte (Objekt J und Objekt R).
Mit Überlassungs- und Erbteilübertragungsvertrag aus dem Jahr 1995 übertrug die Beigeladene zu 1) jeweils ein Viertel ihres Miteigentumsanteils am Objekt J. bzw. (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) jeweils ein Viertel ihres Erbanteils an dem (nur mehr aus dem Objekt X bestehenden) Nachlass auf die Klägerin und den Beigeladenen zu 2), letzteres unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs von 50 %.
2009 widerrief die Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin die Schenkung wegen groben Undanks und verlangte die Rückübertragung der Grundstücksanteile an dem Objekt J und X. In dem unter anderem wegen Rückübertragung des Miteigentumsanteils an dem Objekt X gegen die Klägerin geführten Zivilrechtsstreit der Beigeladenen zu 1) entschied das Oberlandesgericht (OLG) 2013, dass der Miteigentumsanteil an dem Objekt X von der Klägerin an die Beigeladene zu 1) wegen wirksamen Widerrufs der Schenkung aufzulassen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen sei. Die gegen das Urteil des OLG gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) 2015 zurückgewiesen. 2015 wurde die Rückübertragung des Miteigentumsanteils an dem Objekt X im Grundbuch vollzogen.
In einem (weiteren) Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) wurde die Klägerin vom Landgericht (LG) 2013 dazu verurteilt, der Auszahlung von Beträgen aus Mietkonten für die Objekte X, J und R an den Beigeladenen zu 2) zuzustimmen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Verteilung von Kontoguthaben aus den Mieteinnahmen der im Miteigentum befindlichen Objekte. Nach den Feststellungen des LG waren für die jeweiligen Konten die Klägerin und der Beigeladene zu 2) nur gemeinsam verfügungsbefugt. Die Klägerin hatte jedoch dem Beigeladenen zu 2) die Auszahlung von Kontoguthaben verweigert, trotz eines zuvor mit dem Beigeladenen zu 2) (im Rahmen eines weiteren Verfahrens vor dem LG) geschlossenen Vergleichs aus dem Jahr 2011. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG aus dem Jahr 2013 wies das OLG (noch) in 2013 zurück.
In der für 2013 von der Klägerin für das Objekt X eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung machte diese die anläss...