Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifierung eines Multimediaplayers
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Einreihung eines Multimediaplayers in die Unterposition 8521 9000 der Kombinierten Nomenklatur ist Voraussetzung, dass das Gerät die Fähigkeit hat, Bilder und Töne aufzuzeichnen oder wiederzugeben.
2. Dem Wortlaut der Position 8521 KN ist nicht zu entnehmen, dass hier nur Geräte eingereiht werden dürfen, die ausschließlich der Bild- und Tonwiedergabe dienen. Genau so wenig ist es zwingend erforderlich, dass das Gerät über einen Videotuner verfügt „auch”).
3. Auf die Qualität der Bild- und Tonwiedergabe oder ein bestimmtes Dateiformat kommt es nicht an.
Normenkette
EWGV 2658/87; EGV 1549/2006 AV 1; EGV 1549/2006 AV 3 c; EGV 1549/2006 AV 6; EGV 1549/2006 Anm. 3 zu Abschn. XVI
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung des Multimediaplayers.
Die Klägerin beantragte am 15. September 2006 bei der Oberfinanzdirektion (OFD) – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über einen MP3 Player in gemeinsamer Umschließung mit einem Stereokopfhörer, einem USB-Kabel, einem Ladegerät, einem Audio-Kabel, einem Trageband, einer Bedienungsanleitung und einer CD mit der zum Betrieb des Gerätes erforderlichen Software und begehrte die Einreihung in die bis zum 31. Dezember 2005 gültige Tarifposition 8520 9090 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit der Beschreibung „andere Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung”.
Bei der streitigen Ware, die die Klägerin aus C einführt, handelt es sich um einen MP3-Player (Abmessungen 68 × 37 × 13 mm) mit einer Signalelektronik für die Video- und Audioverarbeitung und einem eingebauten Lithium-Polymer Akku. Sie verfügt über einen sogenannten Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 1 GB, eine USB 2.0 FullSpeed-Schnittstelle, eine Eingangsklinkenbuchse 2,5 mm, eine Ausgangsklinkenbuchse 3,5 mm Stereo und ein Farbdisplay mit einer Größe von 13 × 20 mm (Bildschirmdiagonale 2,3 cm).
Das Gerät ist in der Lage, Tondateien in den gängigen Formaten MP3, WMV und WMA zu speichern und wiederzugeben. Daneben ist eine Tonaufzeichnung möglich (Diktiergerät-Funktion). Außerdem kann das Gerät unbewegte Bilder im Dateiformat JPG speichern und anzeigen sowie bewegte Bilder im Dateiformat MTV speichern und wiedergeben, weshalb andere Formate (z. B. AVI, WMV, ASF) vor der Speicherung und Wiedergabe in das Dateiformat MTV konvertiert werden müssen. Bei der Wiedergabe von Videodateien im MTV-Format beträgt die Bildwiedergaberate (sogenannte Frame Rate) 15 Bilder pro Sekunde bei einer Bildauflösung von 96 × 64 Pixel. Im Übrigen beträgt die Auflösung des Displays 128 × 96 Pixel. Eine unmittelbare Aufnahme von Bildern oder Videos ist nicht möglich. Weiterhin ist das streitige Gerät in der Lage, Textdateien, die in einem anderen als einem Video-, Bild- oder Ton-Format vorliegen, zu speichern und wiederzugeben.
Mit der vZTA vom 4. Januar 2007 reihte die OFD, deren Zuständigkeit in Zolltarifangelegenheiten zum 1. Januar 2008 vorübergehend auf die Bundesfinanzdirektion (BFD) übergegangen ist, das streitige Gerät als „Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung und – wiedergabe, kein Magnetbandgerät, kein Wiedergabegerät für Videobänder (Multifunktionsgerät mit kennzeichnender Haupttätigkeit Bild- und Tonaufzeichnung und – wiedergabe, in Warenzusammenstellung mit nicht Charakter bestimmendem Zubehör)” in die Unterposition 8521 9000 90 der KN ein.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007) erhob die Klägerin Klage, mit der sie im Wesentlichen vorbringt, dass bei mehreren für die Eintarifierung einer Ware in Betracht kommenden Tarifpositionen der Hauptverwendungszweck der Ware maßgeblich sei, so wie er sich aus ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebe. Bei der streitigen Ware handele es sich schon aufgrund der geringen Größe des Displays und der geringen Auflösung bei der Darstellung von Bildsequenzen und der damit verbundenen äußerst eingeschränkten Qualität der Bewegtbildwiedergabe nicht um ein Videogerät. Die Bildwiedergabefrequenz betrage lediglich 15 Bilder pro Sekunde, wobei das menschliche Auge aufeinander folgende Einzelbilder erst ab 16 Bildern pro Sekunde als einen Bewegungsablauf erkenne. Daher könne die streitige Ware objektiv keinesfalls als Videogerät angesehen werden. Ein Videogerät müsse aber zur Aufnahme und/oder Wiedergabe audiovisueller Aufzeichnungen bestimmt sein. Gegen eine Einreihung als Videogerät spreche auch, dass die für die Speicherung von Videodateien gängigen Dateiformate in das Sonderformat MTV umgewandelt werden müssten. Der Verweis der BFD auf eine Einzelentscheidung der Weltzollorganisation, nach der ein DVD-Player mit MP3-Dekoder der Position 8521 zugewiesen wurde, sei nicht stichhaltig, da die streitige Ware ein bloßes Speichermedium und nich...